Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Im Frühjahr 2021 informierte der WAZV Bode-Wipper die Stadt Staßfurt
darüber, dass bei der, im Rahmen der Selbstkontrolle gemäß der Verordnung über
die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen
(Selbstüberwachungsverordnung –SÜVO vom 05.08.2021), durchgeführten
Zustandskontrolle des Mischwasserkanals im Athenslebener Weg festgestellt
werden musste, dass sowohl die Schachtbauwerke, als auch die Leitungshaltungen
zwischen den Schächten im Athenslebenr Weg
in einem sehr desolaten Zustand sind.
Siehe Anlage 1 Lageplan, Anlage 2 Schachtberichte, Anlage 3
Haltungsgrafik
Auf Grund der zahlreichen und besonders schweren Überfahrten und den
daraus resultierenden Belastungen der Straßenoberfläche, inklusive des
Untergrundes, ist eine zeitnahe Erneuerung des Mischwasserkanals die einzige
Alternative zu einer Vollsperrung der gesamten Straße.
Die Stadt Staßfurt, sowie jeder andere Träger der Straßenbaulast auch,
ist gemäß § 23 (5) StrG LSA verpflichtet sich an den Kosten der Erneuerung des
Mischwasserkanals im Athenslebener Weg zu beteiligen.
Der § 23 (5) StrG LSA
lautet: „Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von
den Gemeinden oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so
beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder
Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen
Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde obliegt die schadlose
Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage
ist darüber hinaus kein Entgelt zu entrichten.“ Es handelt es sich hierbei um eine
zwingende gesetzliche Pflicht des Straßenbaulastträgers (vgl. OVG LSA, Urteil
v. 19.05.2010; Az.: 3 L 418/08, hier: Rn. 24 nach Juris).
Das bedeutet, dass sich der Träger der Straßenbaulast in der
Größenordnung an der Errichtung eines Mischwasserkanals beteiligt, wie er zu
finanzieren hätte, wenn er sich einen eigenen Regenwasserkanal bauen müsste. Im
Fall des Athenslebener Weges sind jedoch auch die Straßenbaulasten zweigeteilt.
Das Land Sachsen Anhalt hat die Straßenbaulast über die Straßenfläche, da es
sich um eine Landesstraße, die L 71
handelt und die Stadt Staßfurt trägt die Straßenbaulast für die Nebenanlagen,
also den Gehweg, die Grünflächen und den Radweg beidseitig entlang des
Athenslebener Weges.
Der WAZV hat im Juni 2021 ein Planungsbüro eine sogenannte
„Fiktivkostenberechnung“ erarbeiten lassen. Darin sind alle Kosten ermittelt
die das Land Sachsen-Anhalt aufbringen müsste, um sich einen eigenen Regenwasserkanal
für seine Straßenentwässerung zu errichten. Diese Fiktivkostenberechnung ergab
einen Wert von 320.238,64 €. Der WAZV Bode Wipper schloss daraufhin eine
Vereinbarung zur Kostenbeteiligung des Landes Sachsen- Anhalt an den Kosten der
Erneuerung des Mischwasserkanals im Athenslebener Weg in Höhe von 320.238,64 €.
Die verbleibenden Kosten wollen sich die Stadt Staßfurt und der WAZV
Bode-Wipper nach der sogenannten 3-Kanal Methode auf Basis der tatsächlich zu
verbauenden Kosten teilen. Die 3- Kanal Methode
sieht folgende Aufteilung entsprechend der Zuständigkeiten für die
schadlose Entsorgung des Oberflächenwassers und des Abwassers vor.
Die Aufgabe der Stadt Staßfurt ist die schadfreie Entsorgung des
Oberflächenwassers aller Gemeindestraßen, im Fall des Athenslebener Weges
betrifft diese Pflicht das Regenwasser, welches auf den beidseitig vorhandenen
Rad-und Gehwegen anfällt und abgeleitet werden muss. Für die Erfüllung dieser
Aufgabe trägt die Stadt 1/3 Anteil der Herstellungskosten des neu zu
errichtenden Kanals, abzüglich der Beteiligung der Landesstraßenbaubehörde für
deren Kostenanteil für die Entwässerung der Straßenoberfläche.
Des Weiteren ist es die Pflicht der Stadt für eine schadfreie Entsorgung
des Niederschlagswassers zu sorgen, welches auf den versiegelten Flächen
(Dachflächen, Höfflächen, Zufahrten, befestigte Wege usw.) der angrenzenden
Privatgrundstücke anfällt, nicht gesammelt oder versickert wird und ebenfalls
in die Kanalisation eingeleitet wird. Gemäß der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung
(Staßfurt – Kernstadt) ist dies so festgeschrieben. Für die Erfüllung dieser Aufgabe, mit Hilfe
des neu zu errichtenden Kanals, trägt die Stadt Staßfurt erneut einen
Kostenanteil von 1/3 der Herstellungskosten, abzüglich der Beteiligung des
Landes in Folge der L 71.
Durch die jährliche Gebührenberechnung der angeschlossenen
Grundstückseigentümer gemäß der Niederschlagswassergebührensatzung für die
Ordnungsgemäße Entsorgung des Niederschalgwassers, berechnet die Stadt Staßfurt
Gebühren in Höhe von derzeit 0,61 €/m² überbaute und/oder befestigte
Grundstücksfläche.
Der WAZV Bode-Wipper trägt den noch übrigen 1/3 Anteil der
Herstellungskosten des neu zu errichtenden Kanals, abzüglich der
Kostenbeteiligung des Landes, weil es seine Aufgabe ist das Abwasser schadfrei
zu entsorgen, welches auf den anliegenden Grundstücken des Athenslebener Weges
anfällt.
Um vorab zu berechnen wie groß der zu erwartende Kostenaufwand für alle 3 Teile der durch die Stadt und den WAZV
zu tragenden Anteile wird, hat der WAZV Bode-Wipper im Juni 2021 ein
Planungsbüro eine Kostenberechnung erstellen lassen. Das Büro WSTC aus
Magdeburg ermittelte ein geschätztes Bauvolumen von 756.507,99 €.
Kostenberechnung. Siehe Anlage 4 Kostenberechnung Juni 2021.
Fachdienst 60 muss zuständigkeitshalber in den Haushalt 2022 die Mittel
für die zu begleichenden 1/3 Kosten für die Entwässerung der Nebenanlage und
den 1/3 Anteil für die Entwässerung der angeschlossenen Grundstücke entlang des
Athenslebener Weges anmelden. Um diese Meldung auch realistisch und auf
aktuelle Baupreise basieren zu lassen, hat das Büro WSTC mit den aktuellen
Baupreisindexerhöhungen die Kostenberechnung Anlage 4 aus dem Zeitraum Juni
2021 noch einmal überarbeitet und erneuert. Diese Überarbeitung ergab ein zu
erwartendes Bauvolumen von 822.207,36 €. Siehe Anlage 5 – Kostenfortschreibung
Stand März 2022.
Hinzu kommt, dass auch die Planungsleistungen anteilig zw. Stadt
Staßfurt und WAZV Bode-Wipper zu dieser 1/3 Teilung berechnet werden. In der
Anlage 6 finden Sie die, gemäß gültiger
HOAI berechneten Planungskosten auf
Basis der überarbeiteten Baukosten zum Stand März 2022. Demnach ist ein
Kostenaufwand für die Gesamtplanung der Maßnahme in Höhe von 112.982,32 € zu
erwarten. Siehe Anlage 6 Planungskosten auf Basis der Kostenfortschreibung zum
Stand März 2022.
Somit ergibt sich für die Erneuerung des Mischwasserkanals im
Athenslebener Weg
Folgende Finanzierungsübersicht
Anlage 5
Kostenfortschreibung März 2022 - Gesamtbauvolumen |
822.307,39 € |
Anlage 6 Planungskosten
Stand März 2022 |
112.982,32 € |
Gesamtsumme Bau und
Planung |
935.289,71 € |
Abzüglich Beteiligung des
Landes Sachsen Anhalt auf Basis des § 23(5) StrG LSA |
320.238,64 € |
Verbleibender zu
finanzierender Rest, Aufteilung auf
Basis der 3-Kanal- Methode |
615.051,07 € |
1/3
Anteil Stadt
Staßfurt für die Entwässerung der Nebenanlage |
205.017,02 € |
1/3
Anteil Stadt Staßfurt für die schadlose Entsorgung vom Niederschlagswasser der
Anliegergrundstücke |
205.017,02 € |
1/3 Anteil WAZV Bode-Wipper für die schadlose Entwässerung des Abwassers |
205.017,02 € |
Zusammenfassung
der Kosten für die Stadt Staßfurt an der Erneuerung des MW-Kanals Athenslebener Weg |
410.034,04
€ |
Zwischen der Stadt Staßfurt der technischen Abteilung des WAZV`s und dem
Rechtsamt des WAZV Bode-Wipper ist eine Vereinbarung zur gemeinsamen
Durchführung der Maßnahme und der Kostenbeteiligung der Stadt Staßfurt
erarbeitet worden. Siehe Anlage 7 Vereinbarung zw. der Stadt Staßfurt und
Anlage 8 Anlage 1 zur Vereinbarung Lageplan.
Der WAZV Bode-Wipper kann die Ausschreibung der Baumaßnahme „Erneuerung
des Mischwasserkanals Athenslebener Weg“ erst auf den Weg bringen, wenn die gesicherte Finanzierung
aller beteiligten Kostenträger erfolgte. Da der Haushalt 2022 der Stadt
Staßfurt zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr in Kraft treten wird, würde ohne
diesen „Vorgriffsbeschluss“ eine diesjährige Umsetzung nicht mehr möglich sein.
Basierend auf dem Zustand des Kanals und der daraus hervorgehenden Gefahr für
den fließenden Verkehr wäre eine Vollsperrung der Straße nicht zu umgehen. Mit
einer zeitlichen Verschiebung der Maßnahme in die Zukunft ist, entsprechend der
allgemeinen Kostensteigerung, auch mit einer Verteuerung der Maßnahme zu
rechnen.
- Lösung
Der, für die vollständige Umsetzung der Maßnahme, notwendige Anteil der
Stadt Staßfurt in Höhe von 410.100,00 € soll, unter Wahrung der allgemeinen
Haushaltsgrundsätze gemäß § 98 KVG LSA und vorbehaltlich des
Haushaltsausgleichs aus den Schlüsselzuweisungen gedeckt werden, Somit stehen
diese Mittel im Haushalt der Stadt Staßfurt des Jahres 2022 für andere
Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung.
- Alternativen
Vollsperrung des Athenslebener Weges und Verschiebung der
Ersatzneubaumaßnahme auf einen Zeitpunkt nach der Bestätigung des Haushaltes
2022. Mit einer Umsetzung der Maßnahme wäre dann auch unter Berücksichtigung
der Witterungsverhältnisse dann frühestens im 2. Quartal 2023 zu rechnen.
- finanzielle Auswirkungen
Im Haushalt der Stadt Staßfurt wird ein Kostenaufwand in Höhe von
410.100,00 € für die Kostendeckung der Beteiligung an der Maßnahme im
Athenslebener Weg aus den Schlüsselzuweisungen bereitgestellt.
Anlagenverzeichnis:
- Lageplan zur
Schadensdokumentation
- Schachtberichte
- Haltungsgrafik Athenslebener
Weg
- Kostenberechnung Juni 2021
- Kostenfortschreibung Bau
Stand März 2022
- Planungskosten auf Basis
Kostenfortschr. Bau März 2022
- Vereinbarung zw. Stadt und
WAZV zur Kostenaufteilung MW-Kanal
Athenslebener Weg
- Anlage 1 zur Vereinbarung -
Lageplan
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt, dass im Ergebnishaushalt des
Haushaltsjahres 2022 ein Aufwand in Höhe von 410.100,00 €, unter Wahrung der
allgemeinen Haushaltsgrundsätze gemäß § 98 KVG LSA und vorbehaltlich des
Haushaltsausgleichs, aus den Schlüsselzuweisungen gedeckt wird. Insofern werden
diese Mittel für andere Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung stehen.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Keine finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge oder
-einzahlungen in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen oder
-auszahlungen in Höhe von |
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- |
410.100,00 € |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
- |
410.100,00 € |
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davon - sächlicher Aufwand |
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- Personalaufwand |
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Ergebnisplan |
Budget/Produkt: |
5.3.8.1/05221000 |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Finanzplan |
Budget/Produkt: |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung |
x |
enthalten |
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nicht enthalten |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Auszahlung) |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Folgeerträge in Höhe von |
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€ |
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Folgeaufwand in Höhe von |
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€ |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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€ |
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davon - sächliche Aufwand |
€ |
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- Personalaufwand |
€ |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung. |
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Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln
soll erfolgen: |
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durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss,
Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe
Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen) |
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einmalig |
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laufend |
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durch einen Nachtragshaushalt |
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