Betreff
Erleichterungen zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses 2021 der Stadt Staßfurt
Vorlage
0536/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

Die Aufstellung der Jahresabschlüsse im Rahmen des doppischen Rechnungswesens hat die Kommunen stärker herausgefordert als zunächst angenommen, wodurch zahlreiche Kommunen noch immer erhebliche Rückstände bei der Aufstellung und Prüfung aufweisen.

 

Aufgrund dessen wurde seitens des Landes Sachsen-Anhalt eine Ergänzung zum Runderlass (vom 22.04.2022) über die Erleichterungen zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse vom 15.10.2020 herausgegeben.

 

Ziel ist es, mit höchster Priorität an der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse zu arbeiten. Dieser Runderlass schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Kommunen effizient und rechtskonform über aktuell verwertbare Jahresabschlüsse verfügen und mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2022 einen vollumfänglichen Jahresabschluss nach § 118 KVG erstellen können.

 

Bis dato hat die Stadt Staßfurt die Jahresabschlüsse 2013 bis 2017 aufgestellt und geprüft, 2018 erstellt u. befindet sich in Prüfung, sowie 2019 buchungstechnisch abgeschlossen.

 

Kommunen welche einen erheblichen Rückstand aufweisen, haben die Möglichkeit, die Jahresabschlüsse bis 2017 sehr stark zu verkürzen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Erleichterungen des Runderlasses vom 15.10.2020 ebenfalls für den Jahresabschluss 2021 anzuwenden.

 

Gemäß dem Runderlass sind die jeweilige Anwendung der einzelnen Erleichterungen sowie ein Umsetzungsplan vom Stadtrat zu beschließen. Spätestens für das Haushaltsjahr 2022 ist der Jahresabschluss vollständig und zeitgerecht aufzustellen.

 

Weiterhin ist der Jahresabschluss 2021 Voraussetzung für die Genehmigung der Haushaltssatzungen ab dem Haushaltsjahr 2023. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat zukünftig die Genehmigungen der Haushaltssatzungen ab 2023 solange zurückzustellen, bis der vollständig erstellte und prüffähige Jahresabschluss des Vorvorjahres gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA dem Rechnungsprüfungsamt übergeben wurde.

 

Der erste wieder vollständig und korrekt aufzustellende Jahresabschluss (spätestens für das Haushaltsjahr 2022) ist mit den erforderlichen Unterlagen und der Vollständigkeitserklärung des Oberbürgermeisters ausnahmsweise spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Rechnungsprüfungsamt zu übergeben. Die verkürzt erstellten Jahresabschlüsse der vorangegangenen Haushaltsjahre sind dem Rechnungsprüfungsamt vorab, möglichst bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres, für das der Jahresabschluss erstmals wieder vollständig und korrekt aufgestellt wird, vorzulegen.

 

Die Prüfungserleichterungen für Rechnungsprüfungsämter aus dem ursprünglichen Runderlass vom 15.10.2020 bleiben weiterhin bestehen. Ob und in welchem Umfang das Rechnungsprüfungsamt der Stadt von den Möglichkeiten einer Prüfungserleichterung zur Beschleunigung der Jahresabschlüsse Gebrauch macht, steht im Ermessen des RPAs.

 

  • Lösung

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Umsetzung von Erleichterungen zur Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Verzicht der aufgeführten Jahresabschlussarbeiten und - buchungen zusätzlichen für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2021.

 

  • Alternativen

Keine

 

  • finanzielle Auswirkungen

Keine

 

 


Anlagenverzeichnis:

-       Erlass: Erleichterung zur Beschleunigung der Aufstellung Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse MI LSA v. 15.10.2020

-       Ergänzung zum Runderlass: Erleichterung für die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und zur Eröffnungsbilanz vom 22.04.2022

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt:

 

1.    Die Umsetzung von Erleichterungen zur Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Verzicht nachfolgender Jahresabschlussarbeiten und - buchungen zusätzlich für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2021:

 

a)    Körperliche Bestandsaufnahme mindestens alle fünf Jahre gemäß den Inventurvereinfachungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 KomHVO

 

b)    Außerplanmäßige Ab- und Zuschreibungen gemäß § 40 Abs. 3 KomHVO im Zuge des Verzichts auf körperliche Bestandsaufnahmen

 

c)    Umgliederung von sogenannten kreditorischen Debitoren und debitorischen Kreditoren und Mitzugehörigkeitsvermerke gemäß § 41 Abs. 3 KomHVO

 

d)    Aufstellung der nicht bilanzierten Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre gemäß § 36

KomHVO (dies gilt nicht für die nicht bilanzierten Vorbelastungen, die eine Belastungen

der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen)

 

e)    Dokumentation von Teilrechnungen gemäß § 45 KomHVO

 

f)     Erstellung eines Anhangs gemäß § 118 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA i. V. m. § 47 KomHVO sowie eines Rechenschaftsberichts gemäß § 118 Abs. 3 KVG LSA i. V. m. § 48 KomHVO

 

Zu den Jahresabschlüssen 2014 – 2021 wird dem Stadtrat ein zusammenfassender Prüfbericht im Jahr 2022 vorgelegt.

 

2.    Das Rechnungsprüfungsamt entscheidet im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2021 ob und in welchem Umfang von den Möglichkeiten einer Prüfungserleichterung zur Beschleunigung der Jahresabschlüsse Gebrauch gemacht wird. Gemäß § 141 Abs. 4 KVG LSA können Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden.

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.