Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Die Aufstellung der Jahresabschlüsse im Rahmen des doppischen
Rechnungswesens hat die Kommunen stärker herausgefordert als zunächst
angenommen, wodurch zahlreiche Kommunen noch immer erhebliche Rückstände bei
der Aufstellung und Prüfung aufweisen.
Aufgrund dessen wurde seitens des Landes Sachsen-Anhalt eine Ergänzung zum Runderlass (vom 22.04.2022) über die
Erleichterungen zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler
Jahresabschlüsse vom 15.10.2020 herausgegeben.
Ziel ist es, mit höchster Priorität an der Erstellung und Prüfung der
Jahresabschlüsse zu arbeiten. Dieser Runderlass schafft die Voraussetzungen
dafür, dass die Kommunen effizient und rechtskonform über aktuell verwertbare
Jahresabschlüsse verfügen und mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2022 einen vollumfänglichen
Jahresabschluss nach § 118 KVG erstellen können.
Bis dato hat die Stadt Staßfurt die Jahresabschlüsse 2013 bis 2017
aufgestellt und geprüft, 2018 erstellt u. befindet sich in Prüfung, sowie 2019
buchungstechnisch abgeschlossen.
Kommunen welche einen erheblichen Rückstand aufweisen, haben die
Möglichkeit, die Jahresabschlüsse bis 2017 sehr stark zu verkürzen. Des
Weiteren besteht die Möglichkeit die Erleichterungen des Runderlasses vom
15.10.2020 ebenfalls für den Jahresabschluss 2021 anzuwenden.
Gemäß dem Runderlass sind die jeweilige Anwendung der einzelnen
Erleichterungen sowie ein Umsetzungsplan vom Stadtrat zu beschließen.
Spätestens für das Haushaltsjahr 2022 ist der Jahresabschluss vollständig und
zeitgerecht aufzustellen.
Weiterhin ist der Jahresabschluss 2021 Voraussetzung
für die Genehmigung der Haushaltssatzungen ab dem Haushaltsjahr 2023. Die
Kommunalaufsichtsbehörde hat zukünftig die Genehmigungen der Haushaltssatzungen
ab 2023 solange zurückzustellen, bis der vollständig erstellte und prüffähige
Jahresabschluss des Vorvorjahres gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA dem
Rechnungsprüfungsamt übergeben wurde.
Der erste wieder vollständig und korrekt aufzustellende Jahresabschluss
(spätestens für das Haushaltsjahr 2022) ist mit den erforderlichen Unterlagen
und der Vollständigkeitserklärung des Oberbürgermeisters ausnahmsweise
spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Rechnungsprüfungsamt zu
übergeben. Die verkürzt erstellten Jahresabschlüsse der vorangegangenen
Haushaltsjahre sind dem Rechnungsprüfungsamt vorab, möglichst bis zum 31.
Dezember des Haushaltsjahres, für das der Jahresabschluss erstmals wieder
vollständig und korrekt aufgestellt wird, vorzulegen.
Die Prüfungserleichterungen für Rechnungsprüfungsämter aus dem
ursprünglichen Runderlass vom 15.10.2020 bleiben weiterhin bestehen. Ob und in
welchem Umfang das Rechnungsprüfungsamt der Stadt von den Möglichkeiten einer
Prüfungserleichterung zur Beschleunigung der Jahresabschlüsse Gebrauch macht,
steht im Ermessen des RPAs.
- Lösung
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Umsetzung von
Erleichterungen zur Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Verzicht der
aufgeführten Jahresabschlussarbeiten und - buchungen zusätzlichen für den
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2021.
- Alternativen
Keine
- finanzielle Auswirkungen
Keine
Anlagenverzeichnis:
-
Erlass: Erleichterung
zur Beschleunigung der Aufstellung Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse MI LSA
v. 15.10.2020
-
Ergänzung zum
Runderlass: Erleichterung für die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse
und zur Eröffnungsbilanz vom 22.04.2022
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt:
1.
Die
Umsetzung von Erleichterungen zur Aufstellung des Jahresabschlusses durch den
Verzicht nachfolgender Jahresabschlussarbeiten und - buchungen zusätzlich für den
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2021:
a)
Körperliche
Bestandsaufnahme mindestens alle fünf Jahre gemäß den Inventurvereinfachungen
nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 KomHVO
b)
Außerplanmäßige
Ab- und Zuschreibungen gemäß § 40 Abs. 3 KomHVO im Zuge des Verzichts auf
körperliche Bestandsaufnahmen
c)
Umgliederung
von sogenannten kreditorischen Debitoren und debitorischen Kreditoren und
Mitzugehörigkeitsvermerke gemäß § 41 Abs. 3 KomHVO
d)
Aufstellung
der nicht bilanzierten Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre gemäß § 36
KomHVO (dies gilt
nicht für die nicht bilanzierten Vorbelastungen, die eine Belastungen
der Haushaltsjahre
bis 2020 darstellen)
e)
Dokumentation
von Teilrechnungen gemäß § 45 KomHVO
f)
Erstellung
eines Anhangs gemäß § 118 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA i. V. m. § 47 KomHVO sowie eines
Rechenschaftsberichts gemäß § 118 Abs. 3 KVG LSA i. V. m. § 48 KomHVO
Zu den Jahresabschlüssen 2014 – 2021 wird
dem Stadtrat ein zusammenfassender Prüfbericht im Jahr 2022 vorgelegt.
2.
Das
Rechnungsprüfungsamt entscheidet im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses
2021 ob und in welchem Umfang von den Möglichkeiten einer Prüfungserleichterung
zur Beschleunigung der Jahresabschlüsse Gebrauch gemacht wird. Gemäß § 141 Abs.
4 KVG LSA können Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.