Sachverhalt:
Der Beschluss über die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 53/13 „Feuerwehrdepot Üllnitz“ wurde am 19.12.2013
vom Stadtrat gefasst und am 15.01.2014 im Amtsblatt (Nr. 260) öffentlich
bekanntgemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Zeitraum vom
27.01.2014 bis einschließlich 26.02.2014
statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden frühzeitig
mit Schreiben vom 17.01.2014 unterrichtet und an der Planung beteiligt.
Seitens der Öffentlichkeit ergingen keine Hinweise, Anregungen oder
Einwendungen. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden geprüft und im Entwurf entsprechend berücksichtigt.
Nachfolgend sind die wesentlichen Hinweise und resultierenden Anpassungen
aufgeführt:
Seitens der Raumordnungsbehörden (obere/untere Landesplanungsbehörden)
wurde auf die Lage des Plangebiets im
Vorbehaltsgebiet Tourismus und Erholung hingewiesen. Die Begründung wurde um
eine vertiefende Auseinandersetzung mit den Belangen der Raumordnung ergänzt.
Die untere Immissionsschutzbehörde führt aus, dass der geplante Standort
- auf Grund vorhandener Wohnbebauung und Erholungsfunktion - nicht besonders
geeignet erscheint und die Lärmauswirkungen bei der weiteren Planung zu
beurteilen sind. Der Forderung wurde mit der Erarbeitung einer
Schallimmissionsprognose entsprochen. Im Ergebnis kann festgestellt werden,
dass im Normalbetrieb eine sichere Einhaltung der Grenzwerte eingehalten werden
kann. Der Einsatzfall (mit Martinshorn) in der Nacht führt regelmäßig zu
Grenzwertüberschreitungen. Aus diesem Grund sind verkehrstechnische bzw.
organisatorische Regelungen erforderlich. Vor diesem Hintergrund können bis auf
geringe Überschreitungen an einzelnen Immissionsorten die Grenzwerte
eingehalten werden. Des Weiteren liegt bei Feuerwehreinsätzen regelmäßig ein
höherrangiger öffentlicher Zweck vor, der vom hier gegebenen umliegenden
Bereich hinzunehmen ist.
Die untere Wasserbehörde (UWB) und der Unterhaltungsverband „Untere
Bode“ (UHV) forderten die Einhaltung eines beidseitigen Gewässerrandstreifens
von 5,00 m (Marbegraben, Gewässer II. Ordnung). Auf Grund des umfänglichen
Stellplatzbedarfes für das Feuerwehrdepot wurde in einer gemeinsamen Beratung
mit UWB und UHV die Reduzierung des südlichen Gewässerrandstreifens auf 1,5 m
festgelegt - die Planzeichnung wurde entsprechend angepasst. Des Weiteren
wurden vor dem Hintergrund der ungünstigen Versickerungsverhältnisse (hoher
Grundwasserstand, Vernässungen etc.) Maßnahmen zur Rückhaltung und Verzögerung
im Bebauungsplanentwurf vorgesehen (Rückhalteflächen und Dachbegrünungen).
Ferner wurde der ermittelte Kompensationsbedarf für Eingriffe in Natur und
Landschaft zwei externen Maßnahmeflächen (kommunale Flächen) zugeordnet.
Seitens der Landesstraßenbaubehörde RB West (Baulastträger der
Landesstraße L 63) bestehen aus anbaurechtlicher Sicht Bedenken gegen die
Planung. Die LSBB fordert eine verkehrssichere und regelkonforme
öffentlich-rechtliche Anbindung an die L 63 (Knotenausbau). Eine entsprechende
Straßenplanung wurde erarbeitet und vorgelegt.
Die Planzeichnung einschließlich Begründung und Umweltbericht wurden
entsprechend dem Planungsstand fortgeschrieben und um die Artenschutzprüfung,
die externen Kompensationsmaßnahmen, den straßenplanerischen Fachbeitrag sowie
die Schallimmissionsprognose ergänzt.
Ziel der Vorlage
Billigung und Offenlage des Bebauungsplanentwurfs mit der Begründung
(einschließlich Umweltbericht).
Lösung
Der Stadtrat billigt den ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf mit der
Begründung und beschließt, den Entwurf mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB öffentlichen auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sind
eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass
Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können und dass
verspätet abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Nachbargemeinden
gemäß § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt und über die öffentliche Auslegung
benachrichtigt.
Alternativen
-keine-
finanzielle Auswirkungen
Durch das Bauleitplanverfahren entstehen der Stadt Staßfurt
Planungskosten von rd. 23.500 Euro.
Anlagenverzeichnis:
- Entwurf Planzeichnung
- Entwurf Begründung (einschließlich Umweltbericht)
- Artenschutzprüfung
- externe Kompensationsmaßnahmen
- straßenplanerischer Fachbeitrag
- Schallimmissionsprognose
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt billigt den Entwurf und beschließt gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 53/13
„Feuerwehrdepot Üllnitz“ Staßfurt / OT Üllnitz.
Finanzierung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Keine finanziellen Auswirkungen |
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Gesamtaufwendungen oder
-auszahlungen in Höhe von |
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- |
23.500,00 € |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
- |
23.500,00 € |
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davon - sächlicher Aufwand |
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- Personalaufwand |
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Ergebnisplan |
Kostenstelle: |
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einmalig |
laufend |
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Deckung erfolgt nach § 97 GO LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Investitionstätigkeit |
Finanzplan - Kostenstelle: |
1.2.6.1.071/4001.7851000 |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung |
enthalten |
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nicht enthalten |
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Deckung erfolgt nach § 97 GO LSA (üpl/apl Auszahlung) |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Folgeerträge in Höhe von |
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€ |
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Folgeaufwand in Höhe von |
- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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€ |
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davon - sächliche Aufwand |
€ |
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- Personalaufwand |
€ |
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Ergebnisplan - Kostenstelle: |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 97 GO LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung. |
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Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln
muss erfolgen: |
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durch Verschlechterung des Haushalts (Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung
liquide Mittel) |
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einmalig |
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laufend |
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durch einen Nachtragshaushalt |
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