Betreff
Billigung und Offenlagebeschluss Bebauungsplan Nr. 53/13 „Feuerwehrdepot Üllnitz“ Staßfurt / OT Üllnitz
Vorlage
0045/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Beschluss über die Aufstellung des  Bebauungsplanes Nr. 53/13 „Feuerwehrdepot Üllnitz“ wurde am 19.12.2013 vom Stadtrat gefasst und am 15.01.2014 im Amtsblatt (Nr. 260) öffentlich bekanntgemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Zeitraum vom 27.01.2014  bis einschließlich 26.02.2014 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden frühzeitig mit Schreiben vom 17.01.2014 unterrichtet und an der Planung beteiligt.

 

Seitens der Öffentlichkeit ergingen keine Hinweise, Anregungen oder Einwendungen. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und im Entwurf entsprechend berücksichtigt. Nachfolgend sind die wesentlichen Hinweise und resultierenden Anpassungen aufgeführt: inweise

 

Seitens der Raumordnungsbehörden (obere/untere Landesplanungsbehörden) wurde auf die  Lage des Plangebiets im Vorbehaltsgebiet Tourismus und Erholung hingewiesen. Die Begründung wurde um eine vertiefende Auseinandersetzung mit den Belangen der Raumordnung ergänzt.

Die untere Immissionsschutzbehörde führt aus, dass der geplante Standort - auf Grund vorhandener Wohnbebauung und Erholungsfunktion - nicht besonders geeignet erscheint und die Lärmauswirkungen bei der weiteren Planung zu beurteilen sind. Der Forderung wurde mit der Erarbeitung einer Schallimmissionsprognose entsprochen. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass im Normalbetrieb eine sichere Einhaltung der Grenzwerte eingehalten werden kann. Der Einsatzfall (mit Martinshorn) in der Nacht führt regelmäßig zu Grenzwertüberschreitungen. Aus diesem Grund sind verkehrstechnische bzw. organisatorische Regelungen erforderlich. Vor diesem Hintergrund können bis auf geringe Überschreitungen an einzelnen Immissionsorten die Grenzwerte eingehalten werden. Des Weiteren liegt bei Feuerwehreinsätzen regelmäßig ein höherrangiger öffentlicher Zweck vor, der vom hier gegebenen umliegenden Bereich hinzunehmen ist.

Die untere Wasserbehörde (UWB) und der Unterhaltungsverband „Untere Bode“ (UHV) forderten die Einhaltung eines beidseitigen Gewässerrandstreifens von 5,00 m (Marbegraben, Gewässer II. Ordnung). Auf Grund des umfänglichen Stellplatzbedarfes für das Feuerwehrdepot wurde in einer gemeinsamen Beratung mit UWB und UHV die Reduzierung des südlichen Gewässerrandstreifens auf 1,5 m festgelegt - die Planzeichnung wurde entsprechend angepasst. Des Weiteren wurden vor dem Hintergrund der ungünstigen Versickerungsverhältnisse (hoher Grundwasserstand, Vernässungen etc.) Maßnahmen zur Rückhaltung und Verzögerung im Bebauungsplanentwurf vorgesehen (Rückhalteflächen und Dachbegrünungen). Ferner wurde der ermittelte Kompensationsbedarf für Eingriffe in Natur und Landschaft zwei externen Maßnahmeflächen (kommunale Flächen) zugeordnet.

Seitens der Landesstraßenbaubehörde RB West (Baulastträger der Landesstraße L 63) bestehen aus anbaurechtlicher Sicht Bedenken gegen die Planung. Die LSBB fordert eine verkehrssichere und regelkonforme öffentlich-rechtliche Anbindung an die L 63 (Knotenausbau). Eine entsprechende Straßenplanung wurde erarbeitet und vorgelegt.

Die Planzeichnung einschließlich Begründung und Umweltbericht wurden entsprechend dem Planungsstand fortgeschrieben und um die Artenschutzprüfung, die externen Kompensationsmaßnahmen, den straßenplanerischen Fachbeitrag sowie die Schallimmissionsprognose ergänzt.     

 

 

 

 

 

 

 

 

Ziel der Vorlage

 

Billigung und Offenlage des Bebauungsplanentwurfs mit der Begründung (einschließlich Umweltbericht).

 

Lösung

 

Der Stadtrat billigt den ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf mit der Begründung und beschließt, den Entwurf mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlichen auszulegen.

 

Ort und Dauer der Auslegung sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können und dass verspätet abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt und über die öffentliche Auslegung benachrichtigt.

 

Alternativen

 

-keine-

 

finanzielle Auswirkungen

 

Durch das Bauleitplanverfahren entstehen der Stadt Staßfurt Planungskosten von rd. 23.500 Euro.

 


Anlagenverzeichnis:

- Entwurf Planzeichnung

- Entwurf Begründung (einschließlich Umweltbericht)

- Artenschutzprüfung

- externe Kompensationsmaßnahmen

- straßenplanerischer Fachbeitrag

- Schallimmissionsprognose

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt billigt den Entwurf und beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 53/13 „Feuerwehrdepot Üllnitz“ Staßfurt / OT Üllnitz.

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

     

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

-

23.500,00 €

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

-

23.500,00 €

 

davon    - sächlicher Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

Ergebnisplan

Kostenstelle:

     

 

einmalig

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 97 GO LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Investitionstätigkeit

Finanzplan - Kostenstelle:

1.2.6.1.071/4001.7851000

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 97 GO LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

     

     

Folgeaufwand in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon    - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

Ergebnisplan - Kostenstelle:

     

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 97 GO LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel)

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt