Betreff
Hauptsatzung der Stadt Staßfurt
Vorlage
0084/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

Nach der Genehmigung des Salzlandkreises der am 18.09.2014 beschlossenen Hauptsatzung sind Änderungen der Hauptsatzung notwendig, die durch einen neuen Beschluss über die Hauptsatzung erreicht werden sollen.

 

  • Lösung

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt hat in seiner Sitzung am 18.09.2014 die Hauptsatzung der Stadt Staßfurt beschlossen, die am 23.09.2014 zur Genehmigung beim Salzlandkreis beantragt wurde.

Mit Verfügung vom 19.11.2014 hat der Salzlandkreis die Genehmigung der Hauptsatzung für zwei inhaltliche Tatbestände der §§ 5 Abs. 2, 2. Halbsatz; 6 Abs.3; 6 Abs.5 Ziff.6. versagt.

Für die weiteren Regelungen der Hauptsatzung wurde die Genehmigung erteilt und Hinweise gegeben.

 

Um die Übersichtlichkeit der Hauptsatzung zu gewährleisten wird empfohlen, die Hauptsatzung neu zu beschließen und die Regelungen, denen die Genehmigung versagt wurde, durch rechtskonforme Regelungen zu ersetzen.

Aus den Hinweisen des Salzlandkreises wurden die in die neue Hauptsatzung aufgenommen, die nicht bereits durch den Redaktionsausschuss beraten und beschlossen wurden bzw. die der  Rechtsklarheit dienen.

 Zu den einzelnen Änderungen wird wie folgt ausgeführt:

 

§ 5 Abs.2, 2.Halbsatz; § 6 Abs.3:

Das Wort „ Eingruppierung“ wurde jeweils gestrichen, weil sich die Eingruppierung, solange ein Tarifvertrag gilt, nach den tariflichen Vorschriften richtet und nicht von einer Gremienentscheidung oder der Entscheidung des Oberbürgermeisters abhängig ist.

 

§ 6 Abs.5 Ziff.6.:

Zur Bestimmung der Geringfügigkeit für die in der Hauptsatzung geregelte Zuständigkeit des Oberbürgermeisters für die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen hat das Landesverwaltungsamt am 30.10.2014 eine Rundverfügung erlassen. Danach darf der Oberbürgermeister Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis zu einer Wertgrenze von 1.000 € annehmen. Weil die davor in der Hauptsatzung geregelten Wertgrenzen von den Wertgrenzen der Rundverfügung abweichen, ist eine Änderung notwendig. Die Unterscheidung zwischen zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Spenden wurde aufgehoben.

 

§ 7 Abs.3 letzter Satz:

Zur Schaffung von Rechtsklarheit wurde das Wort „Wunsch“ durch das Wort „ Verlangen“ ersetzt.

 

§ 11 Abs.4:

Nach dem Wort „ist“ sind die Worte „durch den Bürgermeister“ zur sprachlichen Klarstellung ergänzt worden.

 

§ 16 Abs.1:

Nach dem Wort „ Ehrenbezeichnung“ sind die Worte „ durch die Stadt“ zur sprachlichen Klarstellung ergänzt worden.

 

§ 19 Abs.1:

Im Satz 2 ist nach dem Wort „ Dienststunden“ eine Klammer mit der konkreten Zeit der Dienststunden ergänzt worden. Der Salzlandkreis hatte empfohlen, dass die Öffnungszeiten der Verwaltung in diese Regelung aufgenommen werden sollte, weil die Dienststunden nicht bekannt sind. Weil die Dienststunden weitreichender geregelt sind als die Öffnungszeiten, sollten die Dienststunden als Regelung beibehalten werden und durch die konkreten Zeiten der Dienststunden ergänzt werden, um den Einwohnern die Kenntnis über die Zeiten der Dienststunden zu ermöglichen.

 

Im Satz 3 wird zur Klarstellung nach dem Wort „ Salzlandbote“ der Halbsatz „ spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung“, ergänzt.

 

Anlage I- Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung und Vergaben:

In Ziff. 1. Wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.

 

In Ziff.10. werden die Wertgrenzen für die Annahme und Vermittlung von Spenden geändert, in dem der Ausschuss in den Wertgrenzen von mehr als 1.000 € bis 50.000 € zuständig ist.

Die Unterscheidung zwischen zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen wird aufgehoben.

 

  • Alternativen

Wenn die Hauptsatzung nicht neu beschlossen wird, wird die Hauptsatzung in der genehmigten Fassung, mit Ausnahme der versagten Inhalte, veröffentlicht. Damit würde die Hauptsatzung Inkrafttreten und an Stelle der unwirksamen Regelungen würden die gesetzlich geregelten Tatbestände anzuwenden sein. Im speziellen Fall würde es eine gesplittete Zuständigkeit für Personalentscheidungen nicht geben und für alle diese Entscheidungen ein Beschluss des Stadtrates notwendig werden.

So würde auch jede noch so geringe Spende nur vom Stadtrat angenommen werden müssen, weil der derzeitigen Regelung die Genehmigung versagt wurde.

 

  • finanzielle Auswirkungen

keine

 

 


Anlagenverzeichnis:

-         Entwurf der Neufassung Hauptsatzung

-         Synopse Hauptsatzung vom 18.09.2014 und Entwurf der Hauptsatzung

-         Kopie der Verfügung des Salzlandkreises vom 19.11.2014

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Hauptsatzung der Stadt Staßfurt. Mit der Beschlussfassung wird der Beschluss 0011/2014 vom 18.09.2014 aufgehoben.