Betreff
Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 47/16 „Wohngebiet Am Park“ mit örtlichen Bauvorschriften, OT Atzendorf - einschließlich der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet an der B 71“ (Anm.: heute L 50) und des Bebauungsplanes Nr. 3A „Wohnanlage Am Park“ (v. 30.03.1995)
Vorlage
0561/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das durch das BauGB vorgegebene Bauleitplanverfahren (Satzungsgebungsverfahren) wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden haben stattgefunden. Die vorgebrachten Anregungen, Hinweise und Bedenken wurden geprüft und durch Beschluss gegen- und untereinander abgewogen.

 

Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 47/16 „Wohngebiet Am Park“ mit örtlichen Bauvorschriften - einschließlich der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet an der B 71“ (Anm.: heute L 50) und des Bebauungsplanes Nr. 3A „Wohnanlage Am Park“ (v. 30.03.1995) - kann als Satzung beschlossen werden. Die Begründung (einschließlich Umweltbericht) zum Bebauungsplan wird gebilligt.

 

Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan Nr. 47/16 in Kraft, die Bebauungspläne Nr. 3 und 3A treten sodann außer Kraft.

 

  • Ziel der Vorlage

Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan

 

  • Lösung

Der Stadtrat fasst den Satzungsbeschluss.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen (In-Kraft-Treten). Dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

  • Alternativen

- keine

 

  • finanzielle Auswirkungen

Durch das Bauleitplanverfahren entstehen der Stadt Staßfurt Planungskosten in Höhe von ca. 44.000 Euro.

 

 


Anlagenverzeichnis:

-       Planzeichnung (Bebauungsplan) mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen

-       Begründung (einschließlich Umweltbericht, EAB)

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA den Bebauungsplan Nr. 47/16 „Wohngebiet Am Park“ mit örtlichen Bauvorschriften, OT Atzendorf - einschließlich der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet an der B 71“ (Anm.: heute L 50) und des Bebauungsplanes Nr. 3A „Wohnanlage Am Park“ (v. 30.03.1995) - bestehend aus der Planzeichnung mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, in der vorliegenden Fassung (siehe Anlagen), als Satzung.

 

Die Begründung (einschließlich Umweltbericht) zum Bebauungsplan wird hiermit gebilligt.

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

     

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

-

44.000 €

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächlicher Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

Ergebnisplan

Budget/Produkt:

61 / 5.1.1.2

 

einmalig

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Finanzplan

                 Budget/Produkt:

     

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

     

     

Folgeaufwand in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

 

 

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln soll erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss, Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen)

 

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt