Sachverhalt:
Die Gemeinde kann gemäß § 11 Abs. 1 BauGB städtebauliche Verträge mit
Privaten (z.B. einem Vorhabenträger) schließen. Der Stadtrat der Stadt Staßfurt
hat gemäß Hauptsatzung über Angelegenheiten der Stadtplanung nach dem BauGB (hier: Städtebauliche Verträge)
abschließend zu entscheiden.
Zur Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Planungen und
Maßnahmen sowie zur Förderung und
Sicherung der mit dem Bebauungsplan Nr. 57/18 „Industriegebiet nordwestlich
Butterwecker Weg“ verfolgten Planungsziele wird mit dem Vorhabenträger ein
städtebaulicher Vertrag geschlossen. Dieser regelt im Wesentlichen:
-
die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung (verbindliche Bauleitplanung),
-
die
Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß §§ 2a bis 4a i.V.m.
4b BauGB,
-
die
Verpflichtung zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen und sonstigen
grünordnerischen Maßnahmen,
-
den
Umgang mit dem Altbergbau, Gipshutverbreitung und Kampfmittelverdacht sowie
Immissionsschutz,
-
die
Aufteilung und Tragung der damit verbundenen Kosten.
Gemäß § 11 Abs. 2
Satz 2 BauGB ist der Abschluss des städtebaulichen Vertrages rechtlich unzulässig,
wenn der Vorhabenträger auch ohne die von ihm übernommenen Leistungen Anspruch
auf die Baugenehmigung hätte. Der Rechtsanspruch auf Erteilung der
Baugenehmigung besteht auf Grundlage von § 33 Abs. 1 und 2 BauGB bereits ab
materieller (Teil-)Planreife - regelmäßig mit dem Zeitpunkt des Abwägungs- und
Satzungsbeschlusses.
Von daher muss der städtebauliche Vertrag
zwingend vor dem Abwägungs- und Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan
geschlossen sein.
Die
Vertragsprüfung erfolgte durch die Rechtsanwaltskanzlei Appelhagen PartGmbB
(Herrn RA Dr. Eichhorn, FA für Verwaltungsrecht) im Rahmen des bestehenden
Rechtsberatungsvertrages mit der Stadt Staßfurt.
- Ziel der Vorlage
Der städtebauliche Vertrag soll vom Stadtrat bestätigt und beschlossen
werden.
- Lösung
Der Stadtrat bestätigt die vorliegende Fassung des städtebaulichen
Vertrags.
Mit Beschluss wird der Vertrag wirksam.
- Alternativen
Der Stadtrat hat grundsätzlich die Möglichkeit den Vertrag anzupassen.
Sodann sind erneut Vertragsverhandlungen mit dem Vorhabenträger aufzunehmen.
Die nachfolgenden Beschlüsse (Abwägungs- und Satzungsbeschlüsse) zum
Bebauungsplan sollten dann aus rechtlichen und sachlichen Gründen nicht
beschlossen werden.
Die Stadt würde bei einer Beschlussfassung ohne städtebaulichen Vertrag
eine Durchführungsverpflichtung zu Ihren Kosten bewirken.
- finanzielle
Auswirkungen
Die mit der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten werden vom
Vorhabenträger übernommen. Die Verwaltungskosten für das Bauleitplanverfahren
trägt die Stadt Staßfurt.
Anlagenverzeichnis:
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Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan
Nr. 57/18
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt bestätigt und beschließt den
städtebaulichen Vertrag (in der
vorliegenden Fassung) zwischen der Stadt Staßfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Sven Wagner, und der
CIECH Soda Deutschland GmbH & Co.KG, An der Löderburger Straße 4 a, in
39418 Staßfurt, vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Mathias Hübner.
Der städtebauliche Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dient
der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Planungen und Maßnahmen sowie
der Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele
(Bebauungsplan Nr. 57/18 „Industriegebiet nordwestlich Butterwecker Weg“).
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.