Sachverhalt:
Das durch das BauGB vorgegebene Bauleitplanverfahren
(Satzungsgebungsverfahren) wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beteiligung
der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden haben stattgefunden. Die
vorgebrachten Anregungen, Hinweise und Bedenken wurden geprüft und durch
Beschluss gegen- und untereinander abgewogen.
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 49/17 „Modefachmarktzentrum Neumarkt /
Lehrter Straße“ in Staßfurt kann als Satzung beschlossen werden. Die Begründung
(einschließlich Umweltbericht) zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der
Bebauungsplan Nr. 49/17 in Kraft.
- Ziel der Vorlage
Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan
- Lösung
Der Stadtrat fasst den Satzungsbeschluss.
Die Verwaltung wird
beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen (In-Kraft-Treten).
Dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung während der Dienststunden eingesehen und über den
Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
- Alternativen
-keine-
- finanzielle Auswirkungen
Die Kostentragung ist im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zwischen
der Stadt Staßfurt und dem Investor geregelt.
Anlagenverzeichnis:
-
Bebauungsplan
Nr. 49/17 - Planzeichnung (Satzung) mit zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen
-
Bebauungsplan
Nr. 49/17 - Begründung (einschließlich Umweltbericht) mit Anlagen
-
Wirkungsanalyse
zur Ansiedlung eines Modefachmarktes auf dem Neumarkt
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA den Bebauungsplan Nr. 49/17
„Modefachmarktzentrum Neumarkt / Lehrter Straße“ in Staßfurt bestehend aus der
Planzeichnung mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, in der
vorliegenden Fassung (siehe Anlagen),
als Satzung.
Die Begründung (einschließlich Umweltbericht) zum Bebauungsplan wird
hiermit gebilligt.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.