Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Mit Schreiben vom 04.08.2018 stellte das Unternehmen Autohaus Helbig,
geschäftsansässig in Staßfurt, Löderburger Straße 102a - vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Matthias Helbig - den Antrag auf Bauleitplanung für den
Bereich des bestehenden Autohauses an der Löderburger Straße sowie für
Erweiterungsflächen. Der betreffende Bereich bzw. Antragsgegenstand umfasst die Flurstücke 73/115, 73/120 und 1321/43 der
Flur 1 in der Gemarkung Staßfurt.
Der Antragsteller bzw. Vorhabenträger beabsichtigt die Erweiterung
seines Unternehmensstandortes in Staßfurt. Es ist der Neubau eines
Werkstattgebäudes einschließlich zweispuriger Fahrzeugaufbereitung geplant.
Darüber hinaus sind weitere Sicherstellungsplätze und Unterstellmöglichkeiten
für Kfz erforderlich und die Erweiterung
eines Bestandsgebäudes beabsichtigt. Mit der Erweiterung sollen bis zu 5 neue
Arbeitsplätze entstehen. Die Erweiterung ist für den Fortbestand des Betriebes
und die Beschäftigungssicherung dringend geboten.
Die Stadt möchte die geplanten Erweiterungsabsichten im Rahmen ihrer
städtebaurechtlichen Möglichkeiten unterstützen. Vor diesem Hintergrund
erfolgten bereits entsprechende Abstimmungsgespräche zum erforderlichen
baurechtlichen Verfahren (Bebauungsplanverfahren).
Das vorhandene Autohaus (Flst. 73/115) befindet sich innerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches einer Satzung über einen Vorhaben- und
Erschließungsplan (VEP Nr. 19/92
„Autohaus Neubauer“, Löderburger Straße) nach dem BauGB-MaßnahmenG. Das
BauGB-MaßnahmenG ist seit dem 01.01.1998 außer Kraft getreten. Die Satzung ist
jedoch weiterhin rechtswirksam und bleibt davon unberührt.
Die nordwestlich vorhandenen Lager- bzw. Ausstellungsflächen (Flst.
1321/43) befinden sich außerhalb des vorgenannten Satzungsbereiches. Auch die
nordöstliche Fläche für den beabsichtigten Werkstatt-Neubau (Flst. 73/120) ist
nicht Bestandteil des Satzungsbereiches.
Da beide Fläche nicht dem unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB zu
zuordnen sind und sie sich auch nicht innerhalb des Geltungsbereiches des VEP
Nr. 19/92 oder eines anderen Bebauungsplanes befinden, handelt es sich bei der
planungsrechtlichen Zuordnung um Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. Ein
Privilegierungs- oder Zulässigkeitstatbestand nach § 35 Abs. 1, 2 oder 4 ist nicht gegeben. Die
Zulässigkeit der geplanten Erweiterungen kann daher ausschließlich im Rahmen
der gemeindlichen Bauleitplanung - hier: Bebauungsplan im Regelverfahren -
hergestellt werden. Die Anwendung des § 13a BauGB (Bebauungsplan der
Innenentwicklung) ist auf Grund der Inanspruchnahme zusätzlicher
Außenbereichsflächen nicht gegeben.
Auf Grund der – aus heutiger Sicht - restriktiven vorhabenbezogenen
Festsetzungen des VEP Nr. 19/92 für das
ursprüngliche Autohaus, die zwischenzeitlich betrieblich notwendig gewordenen
baulichen Veränderungen sowie beabsichtigten Erweiterungen - und aus Gründen
der Rechtssicherheit - soll eine Überplanung des gesamten Bereiches (d.h.
bestehendes Autohaus einschließlich vorhandener Neben-, Lager- bzw.
Ausstellungsfläche sowie Erweiterungsflächen) erfolgen. Der VEP Nr. 19/92 wird
dabei vollständig durch den künftigen Bebauungsplan Nr. 62/18 ersetzt und außer
Kraft treten.
Das künftige Plangebiet ist im Teilflächennutzungsplan (T-FNP) der Stadt
Staßfurt / OT Staßfurt als gewerbliche Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan
kann folglich aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden – eine Änderung des
T-FNP ist nicht erforderlich.
Im beschlossenen Gewerbeflächenentwicklungskonzept (Zielplan) vom August
2017 ist der Standort auf den Bestand begrenzt worden. Auf Grund der
Dringlichkeit der Erweiterung und dem Umstand, dass die Erweiterungsabsichten
zum Zeitpunkt der Konzepterstellung nicht bekannt waren – ist eine Abweichung
vom Zielplan aus Sicht der Stadtentwicklungsplanung vertretbar.
Der Vorhabenträger ist bereits im Eigentum der vorgenannten Flurstücke.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich antragsgemäß zur vollständigen
Kostenübernahme für die städtebaulichen Planungs- und ggf. Gutachterleistungen
sowie die mit Umsetzung der Planung ggf. erforderlichen
Erschließungsmaßnahmen.
Im gesetzlich vorgeschriebenen Planverfahren (BauGB) sind die betroffenen
privaten und öffentlichen Belange zu erörtern und in die Planung sowie Abwägung
einzustellen. Insbesondere sind städtebaurechtliche Belange, Erfordernisse (Ziele und Grundsätze) der
Raumordnung sowie Umweltbelange zu beachten. Ziel der Vorlage ist die
Einleitung des Bauleitplanverfahrens und damit die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben. Mit dem
Beschluss soll zugleich die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstigen TöB förmlich eingeleitet werden.
- Lösung
Der Stadtrat beschließt die Einleitung des
Bauleitplanverfahrens.
Die Verwaltung wird beauftragt den
Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekanntzumachen und das weitere Verfahren
(Beteiligung Öffentlichkeit, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange)
mit dem Vorhabenträger abzustimmen und einzuleiten.
- Alternativen
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von
Bauleitplänen. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Der
Stadtrat ist folglich nicht verpflichtet dem Antrag zu zustimmen und das
Verfahren einzuleiten.
- finanzielle
Auswirkungen
Die Kosten für die städtebauliche Planung sowie deren Umsetzung sind vom
Vorhabenträger zu tragen. Dazu ist ein Städtebaulicher Vertrag zwischen der
Stadt und dem Vorhabenträger zu
verhandeln und abzuschließen.
Anlagenverzeichnis:
-
Anlage 1 zur
Beschlussvorlage: künftiger räumlicher Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 62/18
„Gewerbegebiet Autohaus Helbig / Löderburger Straße “
-
Antrag auf
Bauleitplanung vom August 2018
-
Grundrisse, Schnitt
und Ansichten
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt befürwortet den Antrag auf
Bauleitplanung und beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 45 Abs. 3 Nr. 4
KVG LSA die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62/18 „Gewerbegebiet Autohaus
Helbig / Löderburger Straße “ in Staßfurt und die Einleitung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Der künftige räumliche
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus der beigefügten
Beschlussanlage.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.