Betreff
1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Staßfurt
Vorlage
0709/2019
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

·         Ziel der Vorlage

 

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt hat in seiner Sitzung am 28.05.2015 die Gründung eines Jugendbeirates als ständiges beratendes Gremium der Jugend (Stadtjugendbeirat) für den Stadtrat der Stadt Staßfurt beschlossen. Die Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Staßfurt wurde ebenfalls in der Sitzung des Stadtrates am 28.05.2015 beschlossen. Sie trat nach Veröffentlichung am 18.09.2015 in Kraft.

 

Seit Inkrafttreten der Satzung hat sich für verschiedene Regelungen ein Änderungsbedarf ergeben. Insofern wäre die Satzung zu ändern.

 

  • Lösung

 

Junge Menschen sind in die Angebote der Jugendarbeit laut § 11 Absatz 4 SGB VIII bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in angemessenem Umfang einzubeziehen. Mit der Erhöhung der Altersgrenze auf 25 Jahre, erfolgt sowohl eine Annäherung an die gesetzliche Altersgrenze als auch an die Altersgrenzen der anderen Jugendbeiräte/Jugendforen im Salzlandkreis z.B. Aschersleben: 11 bis 25 Jahre, Bernburg: 14 bis 27 Jahre. Zusätzlich erfolgt eine Erweiterung der potentiellen Zielgruppe für Mitglieder des Jugendbeirates.

 

Der Jugendbeirat agiert unabhängig von den Schulen. Der Kreis als Schulträger der betreffenden Schulen kann nicht zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. Außerdem sind nicht alle Mitglieder Schüler/innen an weiterführenden Schulen. Einige befinden sich bereits in Ausbildung und oder anderen Beschäftigungsverhältnissen. Bei dem Jugendbeirat handelt es sich nicht um eine Schülervertretung, sondern um eine allgemeine Interessenvertretung junger Menschen. Entsprechend ist ein an Schulen gekoppeltes Nachrückverfahren nicht angebracht.

 

Die Schülervertreter der einzelnen weiterführenden Schulen in Staßfurt wurden zu den Sitzungen des Jugendbeirates eingeladen. Hier gab es wenig Resonanz. Eine Zusammenarbeit muss nicht zwingend über die Satzung geregelt werden. Der Kontakt zu den Schülervertretungen bzw. den Schulen wird weiterhin seitens des Jugendbeirates angestrebt.

 

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die die Amtszeit der Mitglieder des Jugendbeirates an die Amtszeit des Stadtrates bindet. Die Amtszeit wird ausschließlich über die Satzung geregelt. Da die Amtsperiode des Jugendbeirates immer auch an das Alter der jungen Menschen gekoppelt ist, ist eine zusätzliche Beschränkung der Amtszeit nicht notwendig und als kontraproduktiv einzuschätzen.

 

Die Änderungen der Satzung wurden auf Wunsch des Jugendbeirates vorgenommen, von diesem diskutiert und befürwortet.

 

  • Alternativen

 

Keine

  • finanzielle Auswirkungen

 

keine

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

-        1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Staßfurt

-        Synopse zur 1. Satzung Änderung der Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Staßfurt

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendbereit der Stadt Staßfurt.