Sachverhalt:
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Ziel der Vorlage
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt hat in seiner Sitzung am 28.05.2015 die
Gründung eines Jugendbeirates als ständiges beratendes Gremium der Jugend
(Stadtjugendbeirat) für den Stadtrat der Stadt Staßfurt beschlossen. Die
Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Staßfurt wurde ebenfalls in der Sitzung
des Stadtrates am 28.05.2015 beschlossen. Sie trat nach Veröffentlichung am
18.09.2015 in Kraft.
Seit Inkrafttreten der Satzung hat sich für verschiedene Regelungen ein
Änderungsbedarf ergeben. Insofern wäre die Satzung zu ändern.
- Lösung
Junge Menschen sind in die Angebote der Jugendarbeit laut § 11 Absatz 4
SGB VIII bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in angemessenem Umfang
einzubeziehen. Mit der Erhöhung der Altersgrenze auf 25 Jahre, erfolgt sowohl
eine Annäherung an die gesetzliche Altersgrenze als auch an die Altersgrenzen
der anderen Jugendbeiräte/Jugendforen im Salzlandkreis z.B. Aschersleben: 11
bis 25 Jahre, Bernburg: 14 bis 27 Jahre. Zusätzlich erfolgt eine Erweiterung
der potentiellen Zielgruppe für Mitglieder des Jugendbeirates.
Der Jugendbeirat agiert unabhängig von den Schulen. Der Kreis als
Schulträger der betreffenden Schulen kann nicht zur Zusammenarbeit verpflichtet
werden. Außerdem sind nicht alle Mitglieder Schüler/innen an weiterführenden
Schulen. Einige befinden sich bereits in Ausbildung und oder anderen
Beschäftigungsverhältnissen. Bei dem Jugendbeirat handelt es sich nicht um eine
Schülervertretung, sondern um eine allgemeine Interessenvertretung junger
Menschen. Entsprechend ist ein an Schulen gekoppeltes Nachrückverfahren nicht
angebracht.
Die Schülervertreter der einzelnen weiterführenden Schulen in Staßfurt
wurden zu den Sitzungen des Jugendbeirates eingeladen. Hier gab es wenig
Resonanz. Eine Zusammenarbeit muss nicht zwingend über die Satzung geregelt
werden. Der Kontakt zu den Schülervertretungen bzw. den Schulen wird weiterhin
seitens des Jugendbeirates angestrebt.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die die Amtszeit der Mitglieder des
Jugendbeirates an die Amtszeit des Stadtrates bindet. Die Amtszeit wird
ausschließlich über die Satzung geregelt. Da die Amtsperiode des Jugendbeirates
immer auch an das Alter der jungen Menschen gekoppelt ist, ist eine zusätzliche
Beschränkung der Amtszeit nicht notwendig und als kontraproduktiv
einzuschätzen.
Die Änderungen der Satzung wurden auf Wunsch des Jugendbeirates
vorgenommen, von diesem diskutiert und befürwortet.
- Alternativen
Keine
- finanzielle Auswirkungen
keine
Anlagenverzeichnis:
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1.
Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Staßfurt
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Synopse
zur 1. Satzung Änderung der Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Staßfurt
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Staßfurt beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für den
Jugendbereit der Stadt Staßfurt.