Betreff
1. Änderungsantrag zur Vorlage 0709/2019 (Fraktion UWG Salzland/AfD)
Vorlage
0709/2019/1
Art
Änderungsantrag
Referenzvorlage

Der Stadtrat möge die folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Staßfurt beschließen

 

1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Staßfurt

 

Auf Grund der §§ 8, 30, 45 Abs. 2 Nr. 1 und 79 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI LSA Nr. 12/2014, S. 288 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Staßfurt in seiner Sitzung am ________ die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Staßfurt vom 07.07.2015 beschlossen.

 

§ 1

Änderung des § 3

 

Die Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Staßfurt vom 07.07.2015 wird wie folgt geändert:

 

1.       Der Abs. 6 erhält folgende neue Fassung.

„Die Amtsperiode eines Mitglieds des Jugendbeirates endet spätestens mit der Vollendung des 21. Lebensjahres, vorher nur durch Abberufung gemäß § 31 Abs. 1 KVG LSA. Die Amtsperiode eines Mitglieds des Jugendbeirats endet auch, wenn das Mitglied bei mindestens drei aufeinanderfolgen den Sitzungen unentschuldigt fehlt.“

 

2.       Der Absatz 7 wird gestrichen.

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Staßfurt tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Staßfurt, den                                                                   Sven Wagner

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Das Sozialgesetzbuch VIII ist keine geeignete Grundlage zur Bestimmung des Altersbereichs für die Berufung in den Jugendbeirat, denn der Jugendbeirat bearbeitet keine Aufgaben des SGB VIII.

Die Arbeit des Jugendbeirats basiert allein auf den §§ 5, 8, 30 und 79 KVG LSA und hat die Beratung des Stadtrates und seiner Fachausschüsse zur Aufgabe.

 

Die Festsetzung auf 21 Jahre ist ein Kompromiss zugunsten Heranwachsender über 18 Jahre und orientiert sich primär an dem Kräftegleichgewicht der Generationen im
Jugendbeirat selbst
sowie an der Altersgrenze des Jugendstrafrechts.

 

Der eigentliche Jugendbereich vom vollendeten 14.Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr umfasst 4 Jahre, der Bereich der Heranwachsenden 3 Jahre.

Heranwachsende sind bereits rhetorisch und vom Wissen her besser geschult. Es besteht die Gefahr, dass dann eine zahlenmäßig stärker vertretene Erwachsenengeneration von 18 bis 25 (7 Jahre) den engeren und ausbildungsmäßig schwächeren Jugendbereich von 14 bis 18 verdrängt oder zahlenmäßig überstimmt.

Junge Erwachsene über 21 haben die Möglichkeit, sich in den Stadtrat wählen zu lassen. Sie sind auch nicht die dominierende Hauptklientel der Jugendeinrichtungen der Stadt.

 

Die Entkopplung der Amtszeit des Jugendbeirats von der Amtszeit des Stadtrates war von vornherein im Satzungsentwurf der Fraktion UWG Salzland/AfD enthalten und wurde auf Betreiben des Stadtrates Ralf-Peter Schmidt (Partei Die Linke) dann mehrheitlich durch Beschluss des Stadtrates abgeändert.

 

Selbstverständlich kann die Stadt Staßfurt im eigenen Wirkungskreis (und die Werbung für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Jugendbeirat gehört dazu) auch Schulträger zur Mitarbeit auffordern. Dies steht nicht im Widerspruch zum Kommunalrecht und wurde von der Kommunalaufsicht auch nicht beanstandet.

 

Die Schulen (incl. Berufsschulen) im Stadtgebiet bilden dazu ideale Voraussetzungen, weil die Jugendlichen im Altersbereich von 14 bis 21 mehrheitlich dort bereits in Klassenverbänden organisiert sind und leichter für die Arbeit im Jugendbeirat geworben und informiert werden können.