Der Stadtrat möge die folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung für
den Jugendbeirat der Stadt Staßfurt beschließen
1. Satzung zur Änderung der Satzung für den
Jugendbeirat der Stadt Staßfurt
Auf Grund der §§ 8, 30, 45 Abs. 2 Nr. 1 und 79 des
Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni
2014 (GVBI LSA Nr. 12/2014, S. 288 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung hat der
Stadtrat der Stadt Staßfurt in seiner Sitzung am ________ die 1. Satzung zur
Änderung der Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Staßfurt vom 07.07.2015
beschlossen.
§ 1
Änderung des § 3
Die Satzung für den
Jugendbeirat der Stadt Staßfurt vom 07.07.2015 wird wie folgt geändert:
1. Der Abs. 6 erhält folgende neue Fassung.
„Die
Amtsperiode eines Mitglieds des Jugendbeirates endet spätestens mit der
Vollendung des 21. Lebensjahres, vorher nur durch Abberufung gemäß § 31 Abs. 1
KVG LSA. Die Amtsperiode eines Mitglieds des Jugendbeirats endet auch, wenn das
Mitglied bei mindestens drei aufeinanderfolgen den Sitzungen unentschuldigt
fehlt.“
2. Der Absatz 7 wird gestrichen.
§ 2
Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendbeirat
der Stadt Staßfurt tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Staßfurt, den Sven
Wagner
Oberbürgermeister
Begründung:
Das Sozialgesetzbuch VIII ist keine geeignete Grundlage zur Bestimmung
des Altersbereichs für die Berufung in den Jugendbeirat, denn der Jugendbeirat
bearbeitet keine Aufgaben des SGB VIII.
Die Arbeit des Jugendbeirats basiert allein auf den §§ 5, 8, 30 und 79
KVG LSA und hat die Beratung des Stadtrates und seiner Fachausschüsse zur
Aufgabe.
Die Festsetzung auf 21 Jahre ist ein Kompromiss zugunsten Heranwachsender
über 18 Jahre und orientiert sich primär an dem Kräftegleichgewicht der
Generationen im
Jugendbeirat selbst sowie an der Altersgrenze des Jugendstrafrechts.
Der eigentliche Jugendbereich vom vollendeten 14.Lebensjahr bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr umfasst 4 Jahre, der Bereich der Heranwachsenden 3
Jahre.
Heranwachsende sind bereits rhetorisch und vom Wissen her besser
geschult. Es besteht die Gefahr, dass dann eine zahlenmäßig stärker vertretene
Erwachsenengeneration von 18 bis 25 (7 Jahre) den engeren und ausbildungsmäßig
schwächeren Jugendbereich von 14 bis 18 verdrängt oder zahlenmäßig überstimmt.
Junge Erwachsene über 21 haben die Möglichkeit, sich in den Stadtrat
wählen zu lassen. Sie sind auch nicht die dominierende Hauptklientel der
Jugendeinrichtungen der Stadt.
Die Entkopplung der Amtszeit des Jugendbeirats von der Amtszeit des
Stadtrates war von vornherein im Satzungsentwurf der Fraktion UWG Salzland/AfD
enthalten und wurde auf Betreiben des Stadtrates Ralf-Peter Schmidt (Partei Die
Linke) dann mehrheitlich durch Beschluss des Stadtrates abgeändert.
Selbstverständlich kann die Stadt Staßfurt im eigenen Wirkungskreis (und
die Werbung für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Jugendbeirat gehört dazu) auch
Schulträger zur Mitarbeit auffordern. Dies steht nicht im Widerspruch zum
Kommunalrecht und wurde von der Kommunalaufsicht auch nicht beanstandet.
Die Schulen (incl. Berufsschulen) im Stadtgebiet bilden dazu ideale
Voraussetzungen, weil die Jugendlichen im Altersbereich von 14 bis 21
mehrheitlich dort bereits in Klassenverbänden organisiert sind und leichter für
die Arbeit im Jugendbeirat geworben und informiert werden können.