Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 24.02.2021 stellte das Unternehmen Hentschke Bau GmbH,
geschäftsansässig in 02625 Bautzen, Zeppelinstraße 15 - vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Jörg Drews - den Antrag auf Änderung der Bauleitplanung
für den Bereich, in welchem einst der Ersatzneubau der Sporthalle „Paul
Merkewitz“ entstehen sollte.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 36/97 „Hecklinger Straße (Bad)“
wurde 1997 unter der Zielstellung eingeleitet, eine Nachfolgenutzung für das
seit 1994 geschlossene Freibad (Stadtbad) bauplanungsrechtlich abzusichern. Das
Freizeitbad wurde als Teil des Sport- und Freizeitkomplexes „Salzlandcenter“
allerdings auf dem Gelände des ehem. Kreiskulturhauses realisiert. 2000/2002
wurde ein Vorentwurf des Bebauungsplanes ausgearbeitet, nunmehr mit dem Ziel,
eine Wohnnutzung unterzubringen. Da jedoch festgestellt werden musste, dass
eine wirtschaftliche Erschließung des Geländes für den Bau von Eigenheimen
nicht umsetzbar war, erfolgte zunächst keine Weiterbearbeitung des
Planentwurfs. Im Ergebnis einer durchgeführten Standortuntersuchung, in welcher
insgesamt zehn Standorte bewertet wurden, fiel die Wahl für den Ersatzneubau
der Sporthalle „Paul Merkewitz“ auf diesen Standort in der Hecklinger Straße.
Der Bebauungsplan ist mit Bekanntmachung im „Salzlandbote“ am 03.08.2007 in
Kraft getreten (Anlage 2). Allerdings wurde der Neubau der Salzlandsporthalle
in Staßfurt Nord im Pflaumenweg errichtet, so dass die Grundstücke neu
parzelliert und für eine mischgebietstaugliche Nutzung ausgeschrieben wurden.
In der Sitzung des Stadtrates vom 18.02.2021 wurde der Verkauf an den Bieter
Hentschke Bau GmbH beschlossen.
Ziel der Änderung des Bebauungsplanes soll es sein, durch die
Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche und den Wegfall der Fläche für
Stellplätze die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines
Altenpflegeheimes und einem Anteil mit Betreutem Wohnen einschließlich der
erforderlichen Nebenanlagen im Plangebiet auf dem Flurstück 196 der Flur 8,
Gemarkung Staßfurt zu schaffen und zu sichern.
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann bei der Änderung eines
Bauleitplans, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, von der
frühzeitigen Unterrichtung oder Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgesehen
werden. Die Regelung geht davon aus, dass die Öffentlichkeit bereits in dem
Aufstellungsverfahren des zu ändernden Bauleitplans unterrichtet worden ist.
Mangels Änderung der Grundzüge der Planung kann eine nochmalige Unterrichtung
entfallen. Zudem ist im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 1 keine
Umweltprüfung durchzuführen. Damit entfällt zugleich die Anwendung einer Reihe
von Regelungen, die mit der Umweltprüfung in unmittelbarem Zusammenhang stehen
(Umweltbericht, zusammenfassende Erklärung, Monitoring).
Der Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 36/97
„Hecklinger Straße (Bad)“ ist in der seit dem 03.08.2007 wirksamen 11. Änderung
des Teilflächennutzungsplanes (T-FNP) der Stadt Staßfurt / OT Staßfurt als
gemischte Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan kann folglich aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden – eine Änderung des
T-FNP ist nicht erforderlich.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich antragsgemäß zur vollständigen
Kostenübernahme für die städtebaulichen Planungs- und ggf. Gutachterleistungen
sowie die mit Umsetzung der Planung ggf. erforderlichen
Erschließungsmaßnahmen.
·
Ziel der Vorlage
Ziel der Vorlage ist die Einleitung der Änderung des
Bauleitplanverfahrens und damit die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für das geplante Vorhaben.
·
Lösung
Der Stadtrat beschließt die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich
bekanntzumachen und das weitere Verfahren mit dem Vorhabenträger abzustimmen
und einzuleiten.
·
Alternativen
Der Stadtrat hat den Verkauf des Grundstückes an den Vorhabenträger
Hentschke Bau GmbH zum Zwecke der Errichtung eines Altenpflegeheimes
beschlossen. Das Vorhaben kann ohne Bebauungsplanänderung nicht realisiert werden.
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finanzielle Auswirkungen
Die Kosten für die städtebauliche Planung sowie deren Umsetzung sind vom
Vorhabenträger zu tragen. Dazu ist ein Städtebaulicher Vertrag zwischen der
Stadt und dem Vorhabenträger zu verhandeln und abzuschließen.
Anlagenverzeichnis:
-
räumlicher
Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 36/97 „Hecklinger Straße (Bad)“ mit
Darstellung des Änderungsbereiches “
-
rechtskräftiger
Bebauungsplan Nr. 36/97 „Hecklinger Straße (Bad)“
-
Antrag auf
Bauleitplanung vom Februar 2021
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt befürwortet den Antrag auf Änderung der
Bauleitplanung und beschließt gemäß § 13 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 45 Abs. 3 Nr. 4
KVG LSA die Einleitung der 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.
36/97 „Hecklinger Straße (Bad)“ in Staßfurt im vereinfachten Verfahren.
Der künftige räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ergibt sich aus der beigefügten Anlage 1.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.