Sachverhalt:
Die Ergänzungssatzung dient der bedarfsgerechten Bereitstellung von
Wohnbauflächen in Staßfurt mit Ortsteilen und somit den Wohnbedürfnissen der
Bevölkerung. Weiterhin wird die Eigentumsbildung weiterer Kreise der
Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB gefördert. Sie ist
städtebaulich erforderlich, da der Wohnbaulandbedarf nicht innerhalb der
bebauten Ortslage gedeckt werden kann. Im Teil-Flächennutzungsplan des
Ortsteils Neundorf
ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die Satzung entspricht
somit den städtebaulichen Zielen des Flächennutzungsplanes. Die Ziele der
Raumordnung sind durch die geringfügige Erweiterung der Ortslage nicht
betroffen.
Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.06.2021 den
Entwurf zur Ergänzungssatzung „Wilhelmstraße“ gebilligt und beschlossen, diesen
öffentlich auszulegen und die berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zu beteiligen. Der Beschluss sowie Ort und Dauer der
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im Salzlandboten Nr. 464 am 30.06.2021
ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf hat in der Zeit vom 09.07. bis
einschließlich 09.08.2021 im Internet und zusätzlich im Rathaus zu jedermann
Einsicht ausgelegen. Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden mit Schreiben vom 28.06.2021 um Stellungnahme zur Planung bis zum
30.07.2021 gebeten.
Das durch das BauGB vorgegebene Planverfahren (Satzungsgebungsverfahren)
wurde somit ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Abstimmung mit den
betroffenen Nachbargemeinden haben stattgefunden. Die vorgebrachten Anregungen,
Hinweise und Bedenken wurden geprüft und durch Beschluss gegen- und
untereinander abgewogen.
Die Aufstellung erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 34 Abs. 6
i.V.m. § 13 BauGB, sodass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung
abgesehen werden konnte.
Die vorliegende Ergänzungssatzung „Wilhelmstraße“, Stadt Staßfurt / OT
Neundorf kann als Satzung beschlossen werden. Die
Begründung wird gebilligt.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die
Ergänzungssatzung „Wilhelmstraße“, Stadt Staßfurt / OT Neundorf in Kraft.
- Ziel der Vorlage
Satzungsbeschluss über die Ergänzungssatzung „Wilhelmstraße“, Stadt
Staßfurt / OT Neundorf
- Lösung
Der Stadtrat fasst den Satzungsbeschluss.
Die Verwaltung wird
beauftragt, die Ergänzungssatzung „Wilhelmstraße“, Stadt Staßfurt / OT Neundorf
ortsüblich bekannt zu machen (In-Kraft-Treten). Dabei ist auch anzugeben, wo
die Ergänzungssatzung mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und
über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
- Alternativen
-keine-
- finanzielle Auswirkungen
Die mit der
städtebaulichen Planung entstehenden Kosten werden in vollem Umfang vom
gemeinsamen Vorhabenträger übernommen. Zwischen dem gemeinsamen Vorhabenträger
und der Stadt Staßfurt wurde ein Städtebaulicher Vertrag geschlossen, der u.a.
detaillierte Regelungen zur Kostenübernahme enthält.
Anlagenverzeichnis:
-
Lageplan
-
Planzeichnung mit
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen
-
Begründung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
i.V.m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA die Ergänzungssatzung „Wilhelmstraße“,
Stadt Staßfurt / OT Neundorf, bestehend aus der Planzeichnung mit den
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in der vorliegenden Fassung vom
August 2021, als Satzung.
Die Begründung wird hiermit gebilligt.
Der Beschluss wird gemäß § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekanntgemacht. Die Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung
in Kraft.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.