Betreff
Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Wilhelmstraße“, Stadt Staßfurt / OT Neundorf
Vorlage
0390/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Ergänzungssatzung dient der bedarfsgerechten Bereitstellung von Wohnbauflächen in Staßfurt mit Ortsteilen und somit den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung. Weiterhin wird die Eigentumsbildung weiterer Kreise der Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB gefördert. Sie ist städtebaulich erforderlich, da der Wohnbaulandbedarf nicht innerhalb der bebauten Ortslage gedeckt werden kann. Im Teil-Flächennutzungsplan des Ortsteils Neundorf

ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die Satzung entspricht somit den städtebaulichen Zielen des Flächennutzungsplanes. Die Ziele der Raumordnung sind durch die geringfügige Erweiterung der Ortslage nicht betroffen.

Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.06.2021 den Entwurf zur Ergänzungssatzung „Wilhelmstraße“ gebilligt und beschlossen, diesen öffentlich auszulegen und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Der Beschluss sowie Ort und Dauer der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im Salzlandboten Nr. 464 am 30.06.2021 ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf hat in der Zeit vom 09.07. bis einschließlich 09.08.2021 im Internet und zusätzlich im Rathaus zu jedermann Einsicht ausgelegen. Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28.06.2021 um Stellungnahme zur Planung bis zum 30.07.2021 gebeten.

Das durch das BauGB vorgegebene Planverfahren (Satzungsgebungsverfahren) wurde somit ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Abstimmung mit den betroffenen Nachbargemeinden haben stattgefunden. Die vorgebrachten Anregungen, Hinweise und Bedenken wurden geprüft und durch Beschluss gegen- und untereinander abgewogen.

Die Aufstellung erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 13 BauGB, sodass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen werden konnte.

 

Die vorliegende Ergänzungssatzung „Wilhelmstraße“, Stadt Staßfurt / OT Neundorf kann als Satzung beschlossen werden. Die Begründung wird gebilligt.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die Ergänzungssatzung „Wilhelmstraße“, Stadt Staßfurt / OT Neundorf in Kraft. 

 

  • Ziel der Vorlage

Satzungsbeschluss über die Ergänzungssatzung „Wilhelmstraße“, Stadt Staßfurt / OT Neundorf

 

  • Lösung

Der Stadtrat fasst den Satzungsbeschluss.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Ergänzungssatzung „Wilhelmstraße“, Stadt Staßfurt / OT Neundorf ortsüblich bekannt zu machen (In-Kraft-Treten). Dabei ist auch anzugeben, wo die Ergänzungssatzung mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

  • Alternativen

-keine-

 

 

 

  • finanzielle Auswirkungen

Die mit der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten werden in vollem Umfang vom gemeinsamen Vorhabenträger übernommen. Zwischen dem gemeinsamen Vorhabenträger und der Stadt Staßfurt wurde ein Städtebaulicher Vertrag geschlossen, der u.a. detaillierte Regelungen zur Kostenübernahme enthält.

 


Anlagenverzeichnis:

-       Lageplan

-       Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen

-       Begründung

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA die Ergänzungssatzung „Wilhelmstraße“, Stadt Staßfurt / OT Neundorf, bestehend aus der Planzeichnung mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in der vorliegenden Fassung vom August 2021, als Satzung.

Die Begründung wird hiermit gebilligt.

Der Beschluss wird gemäß § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Die Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.