Betreff
Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36/97 „Bad Hecklinger Straße“, Stadt Staßfurt
Vorlage
0392/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt hat in seiner Sitzung vom 08. April 2021 mit Beschluss-Nr. 0329/2021 die Aufstellung des Bebauungsplans 36/97 „Bad Hecklinger Straße“, 1. vereinfachte Änderung in Staßfurt gefasst. Ziel der Änderung des Bebauungsplanes ist es, durch die Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche und den Wegfall der Fläche für Stellflächen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Altenpflegeheimes und einem Anteil mit Betreutem Wohnen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen im Plangebiet auf dem Flurstück 196 der Flur 8, Gemarkung Staßfurt zu schaffen und zu sichern. Aus diesem Grund betrifft die Änderung nur eine westliche Teilfläche des Geltungsbereiches. Die von dem Vorhaben nicht betroffenen Flächen innerhalb des Plangebietes werden nicht geändert und gelten fort.

Die Änderung des Bebauungsplanes trägt den im LEP für ein Mittelzentrum wie Staßfurt festgelegten Zielen Rechnung, die Altenhilfe und altenpflege der steigernden Zahl älterer Menschen anzupassen, d.h. Einrichtungen der Altenhilfe und Angebote für altengerechtes und betreutes Wohnen sollen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen (LEP LSA 2010, G 34).

Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.06.2021 den Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes gebilligt und beschlossen, diesen öffentlich auszulegen und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Der Beschluss sowie Ort und Dauer der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im Salzlandboten Nr. 464 am 30.06.2021 ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf hat in der Zeit vom 09.07. bis einschließlich 09.08.2021 im Internet und zusätzlich im Rathaus zu jedermann Einsicht ausgelegen. Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28.06.2021 um Stellungnahme zur Planung bis zum 30.07.2021 gebeten.

Das durch das BauGB vorgegebene Bauleitplanverfahren (Satzungsgebungsverfahren) wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Abstimmung mit den betroffenen Nachbargemeinden haben stattgefunden. Die vorgebrachten Anregungen, Hinweise und Bedenken wurden geprüft und durch Beschluss gegen- und untereinander abgewogen.

Die Aufstellung erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB, sodass gemäß
§ 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen werden konnte.

 

Die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 36/97 „Bad Hecklinger Straße“, Stadt Staßfurt kann als Satzung beschlossen werden. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes in Kraft. 

 

·         Ziel der Vorlage

Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes

 

·         Lösung

Der Stadtrat fasst den Satzungsbeschluss.

Die Verwaltung wird beauftragt, die 1. Änderung des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt zu machen (In-Kraft-Treten). Dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

·         Alternativen

-keine-

 

·         finanzielle Auswirkungen

Die mit der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten werden in vollem Umfang vom Vorhabenträger übernommen. Zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Staßfurt wurde ein Städtebaulicher Vertrag geschlossen, der u.a. detaillierte Regelungen zur Kostenübernahme enthält.

 


Anlagenverzeichnis:

-       Lageplan

-       Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen

-       Begründung

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36/97 „Bad Hecklinger Straße“, Stadt Staßfurt, bestehend aus der Planzeichnung mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in der vorliegenden Fassung vom August 2021 als Satzung.

Die Begründung zum Bebauungsplan wird hiermit gebilligt.

Der Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Die Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.