Sachverhalt:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt hat in seiner Sitzung vom 08. April 2021
mit Beschluss-Nr. 0329/2021 die Aufstellung des Bebauungsplans 36/97 „Bad
Hecklinger Straße“, 1. vereinfachte Änderung in Staßfurt gefasst. Ziel der
Änderung des Bebauungsplanes ist es, durch die Vergrößerung der überbaubaren
Grundstücksfläche und den Wegfall der Fläche für Stellflächen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Altenpflegeheimes
und einem Anteil mit Betreutem Wohnen einschließlich der erforderlichen
Nebenanlagen im Plangebiet auf dem Flurstück 196 der Flur 8, Gemarkung Staßfurt
zu schaffen und zu sichern. Aus diesem Grund betrifft die Änderung nur eine
westliche Teilfläche des Geltungsbereiches. Die von dem Vorhaben nicht betroffenen
Flächen innerhalb des Plangebietes werden nicht geändert und gelten fort.
Die Änderung des Bebauungsplanes trägt den im LEP für ein Mittelzentrum
wie Staßfurt festgelegten Zielen Rechnung, die Altenhilfe und altenpflege der
steigernden Zahl älterer Menschen anzupassen, d.h. Einrichtungen der Altenhilfe
und Angebote für altengerechtes und betreutes Wohnen sollen bedarfsgerecht zur
Verfügung stehen (LEP LSA 2010, G 34).
Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.06.2021 den
Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes gebilligt und beschlossen, diesen
öffentlich auszulegen und die berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zu beteiligen. Der Beschluss sowie Ort und Dauer der
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im Salzlandboten Nr. 464 am 30.06.2021
ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf hat in der Zeit vom 09.07. bis
einschließlich 09.08.2021 im Internet und zusätzlich im Rathaus zu jedermann
Einsicht ausgelegen. Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden mit Schreiben vom 28.06.2021 um Stellungnahme zur Planung bis zum
30.07.2021 gebeten.
Das durch das BauGB vorgegebene Bauleitplanverfahren
(Satzungsgebungsverfahren) wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beteiligung
der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sowie die Abstimmung mit den betroffenen Nachbargemeinden haben stattgefunden.
Die vorgebrachten Anregungen, Hinweise und Bedenken wurden geprüft und durch
Beschluss gegen- und untereinander abgewogen.
Die Aufstellung erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB,
sodass gemäß
§ 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen werden konnte.
Die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 36/97 „Bad Hecklinger
Straße“, Stadt Staßfurt kann als Satzung beschlossen werden. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die 1.
Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.
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Ziel der Vorlage
Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes
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Lösung
Der Stadtrat fasst den Satzungsbeschluss.
Die Verwaltung wird
beauftragt, die 1. Änderung des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt zu machen
(In-Kraft-Treten). Dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan mit
Begründung während der Dienststunden eingesehen
und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
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Alternativen
-keine-
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finanzielle Auswirkungen
Die mit der
städtebaulichen Planung entstehenden Kosten werden in vollem Umfang vom
Vorhabenträger übernommen. Zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Staßfurt
wurde ein Städtebaulicher Vertrag geschlossen, der u.a. detaillierte Regelungen
zur Kostenübernahme enthält.
Anlagenverzeichnis:
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Lageplan
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Planzeichnung mit
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen
-
Begründung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 8
und 45 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36/97 „Bad
Hecklinger Straße“, Stadt Staßfurt, bestehend aus der Planzeichnung mit den zeichnerischen
und textlichen Festsetzungen in der vorliegenden Fassung vom August 2021 als
Satzung.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird hiermit gebilligt.
Der Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
Die Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.