Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 06.08.2021 stellte das Unternehmen GWK Gesellschaft
für Wohnkonzepte mbH, geschäftsansässig in 30926 Seelze, Hasselfeldstraße 33 -
vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Schulz und Herrn Weber - den Antrag
auf Aufstellung einer Bauleitplanung für den Bereich östlich des
Einzelhandelsstandortes in der Hohenerxlebener Straße.
Auf dem Standort an Bode und Liethe soll eine Seniorenresidenz und ein
Anteil mit Betreutem Wohnen entstehen. Da sich der Bereich im planungsrechtlichen
Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB befindet, ist die Errichtung des beabsichtigten
Vorhabens derzeit nicht zulässig. Ziel der Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes soll es sein, die planungsrechtlichen Voraussetzungen im
Plangebiet auf den Flurstücken 571, 572 und 1575 der Flur 10, Gemarkung
Staßfurt zu schaffen und zu sichern.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient im Speziellen dazu, einem
bestimmten Investor – Vorhabenträger – die Realisierung eines konkreten
Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist zu ermöglichen.
Der Bereich des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 64/21 „Seniorenresidenz an der Liethe“ wird im wirksamen
Teilflächennutzungsplan (T-FNP) der Stadt Staßfurt / OT Staßfurt als gemischte
Baufläche dargestellt. Das geplante Vorhaben ist in einem Gebiet, welches aus
einer gemischten Baufläche entwickelt werden kann, z.B. in einem Mischgebiet,
planungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan kann folglich aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden – eine Änderung des T-FNPs ist nicht
erforderlich.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich antragsgemäß zur vollständigen
Kostenübernahme für die städtebaulichen Planungs- und ggf. Gutachterleistungen
sowie die mit Umsetzung der Planung ggf. erforderlichen Erschließungs- und
Kompensationsmaßnahmen. Vor Satzungsbeschluss wird auf Grundlage des Vorhaben-
und Erschließungsplanes der erforderliche Durchführungsvertrag
geschlossen.
·
Ziel der Vorlage
Ziel der Vorlage ist die Einleitung des vorhabenbezogenen Bauleitplanverfahrens
und damit die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das
geplante Vorhaben.
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Lösung
Der Stadtrat beschließt die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich
bekanntzumachen und das weitere Verfahren mit dem Vorhabenträger abzustimmen
und einzuleiten.
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Alternativen
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von
Bauleitplänen. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Der
Stadtrat ist folglich nicht verpflichtet, dem Antrag zuzustimmen und das
Verfahren einzuleiten.
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finanzielle Auswirkungen
Die Kosten für die städtebauliche Planung sowie deren Umsetzung sind vom
Vorhabenträger zu tragen. Dazu ist ein Städtebaulicher Vertrag zwischen der
Stadt und dem Vorhabenträger zu verhandeln und abzuschließen.
Anlagenverzeichnis:
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Lageplan mit
Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches Bebauungsplan Nr. 64/21
„Seniorenresidenz an der Liethe“
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Antrag auf
Bauleitplanung vom 06.08.2021
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt befürwortet den Antrag auf Aufstellung
der Bauleitplanung und beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 45 Abs. 3 Nr.
4 KVG LSA die Einleitung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
64/21 „Seniorenresidenz an der Liethe“ in Staßfurt.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.