Sachverhalt:
Bereits 1995 wurde der Aufstellungsbeschluss für den B-Plan
Nr. 31/95 gefasst. Generelles Planungsziel ist die Revitalisierung des alten
CAS-Geländes zwischen Atzendorfer Straße und Bischofstraße einschließlich
Neuordnung dessen Umfelds.
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich seit 1995
allerdings nachteilig entwickelt, sodass eine Entwicklung des Areals derzeit
nicht mehr ins Auge gefasst werde. Die Weiterführung der (Gesamt-) Planung ist
daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll.
Mit Bekanntmachung am 05.05.2006 wurde der
“Teilbebauungsplan“ Nr. I-31/95 „Feuerwehrdepot/verlängerte Stadtbadstraße“ für
den Neubau des Feuerwehrdepots an der Atzendorfer Straße einschließlich einer
späteren Straßenverbindung in Richtung Bischofstraße rechtskräftig.
Auf dem westlich der Feuerwehr
gelegenen Grundstück (Flurstücke 3978 und 4056) plant der Vorhabenträger drei
eingeschossige Gebäude. Zwei Reihenhäuser haben jeweils 10 WE für maximal 20 zu
betreuende Personen. Das dritte Gebäude hat 28 Einraumwohnungen für maximal 28
Personen, in welchem auch eine Tagespflege integriert ist. Das Wohnungsangebot
richtet sich demnach an vorwiegend ältere Menschen, die mehr oder weniger durch
einen Betreiber betreut und gepflegt werden.
Auf den Flurstücken 4055, 89/1,
4059 und 3796 der Flur 2 sollen Baugrundstücke für Ein- bzw. Zweifamilienhäuser
entstehen. Um die Auswirkungen auf das bebaute Grundstück an der Atzendorfer
Straße (86/5, 89/2, 100/2 und 106/2) ausreichend festzustellen (hauptsächlich bezüglich
Immissionsschutz), soll das Grundstück ebenfalls in den Geltungsbereich des
aufzustellenden Bebauungsplanes integriert werden.
Mit Schreiben vom 20.01.2022
stellte die Humanas Pflege GmbH & Co. KG, geschäftsansässig in Colbitz,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Biastoch, den Antrag auf
Aufstellung der Bauleitplanung.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes soll es sein, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplanten Nutzungen zu schaffen und
die Erschließung zu sichern. Hierzu zählen auch die zu erwartenden
erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich antragsgemäß zur
vollständigen Kostenübernahme für die städtebaulichen Planungs- und ggf.
Gutachterleistungen sowie die mit Umsetzung der Planung erforderlichen
Erschließungsmaßnahmen. Über letztere wird zu gegebenem Zeitpunkt ein
gesonderter Erschließungsvertrag abgeschlossen.
Nach § 13a Abs. 1 BauGB kann beim Bebauungsplan für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der
Innenentwicklung das beschleunigte Verfahren angewendet werden, wenn in ihm
eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der BauNVO oder eine
Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000
Quadratmetern (Näheres siehe § 13a BauGB).
Beim beschleunigten Verfahren kann von der frühzeitigen
Unterrichtung oder Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgesehen werden.
Zudem ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB keine Umweltprüfung
durchzuführen. Damit entfällt zugleich die Anwendung einer Reihe von
Regelungen, die mit der Umweltprüfung in unmittelbarem Zusammenhang stehen
(Umweltbericht, zusammenfassende Erklärung, Monitoring).
- Ziel der Vorlage
Ziel der Vorlage ist die Einleitung des Bauleitplanverfahrens und damit
die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante
Vorhaben.
- Lösung
Der Stadtrat beschließt die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich
bekanntzumachen und das weitere Verfahren mit dem Vorhabenträger abzustimmen
und einzuleiten.
- Alternativen
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von
Bauleitplänen. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Der
Stadtrat ist folglich nicht verpflichtet, dem Antrag zuzustimmen und das
Verfahren einzuleiten.
- finanzielle
Auswirkungen
Die Kosten für die städtebauliche Planung sowie deren Umsetzung sind vom
Vorhabenträger zu tragen. Dazu wurde ein Städtebaulicher Vertrag zwischen der
Stadt und dem Vorhabenträger abgeschlossen.
Anlagenverzeichnis:
-
Lageplan
mit Darstellung u.a. des räumlichen Geltungsbereiches Bebauungsplan Nr.
II-31/95 „Wohnen an der Feuerwehr/Atzendorfer Straße West“
-
Antrag
auf Bauleitplanung vom 20.01.2022 (Humanas)
-
Ergänzendes
Schreiben zum Antrag vom 21.01.2022
-
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt befürwortet den Antrag auf
Aufstellung eines Teil-Bebauungsplanes Nr. II-31/95 „Wohnen an der Feuerwehr/
Atzendorfer Straße West“ im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 31/95 „Atzendorfer Straße West“ und beschließt gemäß § 13a
BauGB i.V.m. § 45 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA die Einleitung des 2.
Teil-Bebauungsplanes Nr. II-31/95 „Wohnen an der Feuerwehr/Atzendorfer Straße
West“ in Staßfurt im Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der
Innenentwicklung).
Der künftige räumliche
Geltungsbereich des 2. Teil-Bebauungsplanes ergibt sich aus der beigefügten
Beschlussanlage 1.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.