Sachverhalt:
Die Gemeinde kann gemäß § 11 Abs. 1 BauGB Städtebauliche Verträge mit
Privaten (z.B. einem Vorhabenträger) schließen. Der Stadtrat der Stadt Staßfurt
hat gemäß Hauptsatzung über Angelegenheiten der Stadtplanung nach dem BauGB
(hier: Städtebauliche Verträge) abschließend zu entscheiden.
Der Städtebauliche Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dient
der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Planungen und Maßnahmen sowie
der Förderung und Sicherung der mit der Planung verfolgten Ziele.
Zur Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Planungen und
Maßnahmen sowie zur Förderung und Sicherung der mit dem Bebauungsplan Nr.
II-31/95 „Wohnen an der Feuerwehr/Atzendorfer Straße West“ verfolgten
Planungsziele wird mit dem Vorhabenträger ein Städtebaulicher Vertrag
geschlossen. Dieser regelt im Wesentlichen:
-
die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung (Bebauungsplan der Innenentwicklung),
-
die
Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß §§ 2a bis 4a i.V.m.
4b BauGB,
-
die
Aufteilung und Tragung der damit verbundenen Kosten.
Gemäß § 11 Abs. 2
Satz 2 BauGB ist der Abschluss des Städtebaulichen Vertrages rechtlich
unzulässig, wenn der Vorhabenträger auch ohne die von ihm übernommenen
Leistungen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hätte. Der
Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht auf Grundlage von § 33
Abs. 1 und 2 BauGB bereits ab materieller (Teil-)Planreife - regelmäßig mit dem
Zeitpunkt des Abwägungs- und Satzungsbeschlusses.
Von daher muss
der Städtebauliche Vertrag zwingend vor dem Abwägungs- und Satzungsbeschluss
über den Bebauungsplan geschlossen sein.
- Ziel der Vorlage
Der Städtebauliche Vertrag soll vom Stadtrat bestätigt und beschlossen
werden.
- Lösung
Der Stadtrat bestätigt die vorliegende Fassung des Städtebaulichen
Vertrags.
Mit der Bestätigung
und dem Beschluss des Stadtrates wird der Städtebauliche Vertrag wirksam.
- Alternativen
Der Stadtrat hat grundsätzlich die Möglichkeit, den Vertrag anzupassen.
Sodann sind erneut Vertragsverhandlungen mit dem Vorhabenträger aufzunehmen.
Die nachfolgenden Beschlüsse (Offenlage-, Abwägungs- und
Satzungsbeschlüsse) zum Bebauungsplan dürfen dann aus rechtlichen und
sachlichen Gründen nicht gefasst werden.
Die Stadt würde bei einer Beschlussfassung ohne Städtebaulichen Vertrag
eine Durchführungsverpflichtung zu ihren Kosten bewirken.
- finanzielle Auswirkungen
Die mit der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten werden vom
Vorhabenträger übernommen. Die Verwaltungskosten für das Bauleitplanverfahren
trägt die Stadt Staßfurt.
Anlagenverzeichnis:
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Städtebaulicher Vertrag
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt bestätigt und beschließt den
Städtebaulichen Vertrag (in der vorliegenden Fassung vom Februar 2022) zwischen
der Stadt Staßfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Sven Wagner,
und dem Vorhabenträger Humanas Pflege GmbH & Co. KG mit Sitz in Colbitz,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Jörg Biastoch.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.