Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Neufestlegung Kleingartenpacht, Anpassung an Ortsüblichkeit in Stufen
- Lösung
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt hat mit Beschluss 813/2002 am 16.05.2002
letztmalig die Höhe des Pachtzinses für Kleingärten festgelegt. Im Rahmen
sämtlicher Pachtanpassungen soll nunmehr auch die Höhe der Kleingartenpacht
überprüft und an die Ortsüblichkeit angepasst werden.
Grundlage dafür bildet gemäß § 5 (1) BKleingG der ortsübliche Pachtzins
im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Die Stadt Staßfurt hat gemäß § 5 Abs.
2 dieses Gesetzes den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt mit der Erarbeitung eines
Verkehrswertgutachtens über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst-
und Gemüseanbau beauftragt. (BKleingG vom 28.2.1983 (BGBl.IS.210), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19.9.2006 (BGBl. I, S. 2146) )
Der ortsübliche Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau für
das Gebiet der Stadt Staßfurt mit ihren Ortsteilen betrug am
Wertermittlungsstichtag (16.11.2018) 500 €/ha.
Gemäß § 5 (1) BKleingG darf als Pachtzins für Kleingärten höchstens der
vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses für den erwerbsmäßigen Obst- und
Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt
werden. (Siehe dazu auch Grundstücksmarkbericht Sachsen-Anhalt 2019 des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt Seite 320).
Berechnung des maximal möglichen Pachtzinses:
500
€/ha (0,05 €/m²) x 4 = 2000€/ha = 0,20 €/m²
Der derzeitige Pachtzins beträgt 0,06 €/m² und wird ab dem Pachtjahr
1.12.2020 bis 30.11.2021 auf 0,09
€/m² mit Fälligkeit zum 15.08.2021
erhöht.
Eine weitere Anpassung kann gemäß § 5 (3)Satz 3 BKleingG frühestens drei
Jahre nach erfolgter Erhöhung stattfinden.
Ab Pachtjahr 1.12.2023 -1.11.2024 soll der Pachtzins auf 0,12 €/m² mit
Fälligkeit zum 15.08.2024 erhöht werden.
Alternativen
-
Erhöhung
mit dem Ziel des maximal möglichen Pachtzinses
-
Keine
Anpassung – widerspricht dem Handeln Überprüfung und Anpassung aller Pachtarten
zur Sicherung von Einnahmen
- finanzielle Auswirkungen
erhöhter Ertrag im Ergebnisplan – siehe Anlage
3 und 4
Die Erträge sind auf dem derzeitigen
Kleingartenbestand berechnet. Bei künftigen Verkäufen reduziert sich der Ertrag
entsprechend.
Anlagenverzeichnis:
1.
Grundstücksmarkbericht
Sachsen-Anhalt 2019 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in
Sachsen-Anhalt, Seite 320
2.
Seite
1 und Seite 2 des Verkehrswertgutachtens vom 16.11.2018
3.
Pachtberechnung
für die Kleingartenvereine
4.
Pachtberechnung
für die Kleingärten, welche durch die Stadt Staßfurt verwaltet werden.
5.
Vergleich Pachtzins für Kleingartenanlagen mit den
Ortschaften der näheren Umgebung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt auf Basis der §§ 5 und 20a
Bundeskleingartengesetz (BKleingG) die Anpassung des Pachtzinses für
Kleingärten, für welche ein Vertragsverhältnis mit der Stadt Staßfurt besteht.
Die Pachtzinsanpassung erfolgt in zwei Stufen ab dem Pachtjahr 1.12.2020 auf
0,09 €/m² und ab dem Pachtjahr 1.12.2023 auf 0,12 €/m².
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Keine finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge oder
-einzahlungen in Höhe von siehe Anlage 3 und 4 |
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Gesamtaufwendungen oder
-auszahlungen in Höhe von |
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- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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davon - sächlicher Aufwand |
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- Personalaufwand |
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Ergebnisplan |
Budget/Produkt: |
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einmalig |
Laufend |
siehe Anlage 3 und 4 |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Finanzplan |
Budget/Produkt: |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung |
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enthalten |
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nicht enthalten |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Auszahlung) |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Folgeerträge in Höhe von |
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€ |
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Folgeaufwand in Höhe von |
- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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€ |
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davon - sächliche Aufwand |
€ |
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- Personalaufwand |
€ |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung. |
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Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln
soll erfolgen: |
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durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss,
Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe
Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen) |
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einmalig |
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laufend |
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durch einen Nachtragshaushalt |
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